RDG § 5 Abs. 1
Leitsatz
1. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grds. erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.
BGH, Urt. v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11
Sachverhalt
Die Kl., eine Autovermietung, verlangt von dem Bekl. Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall v. 4.11.2009. Die volle Einstandspflicht der Bekl. steht außer Streit.
Die Geschädigte mietete bei der Kl. für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kfz ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9.11.2009 eine von der Kl. vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (Kl.) ab."
Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet.“
Die Kl. übersandte das Original ihrer Rechnung über einen Betrag von 1.246,41 EUR an die Zedentin und eine Kopie an die Bekl., die auf den Rechnungsbetrag 575 EUR erstattete. Mit der Klage macht die Kl. die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 EUR ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen i.H.v. 262 EUR) und der gezahlten 575 EUR, mithin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Das AG (AG Waiblingen, Urt. v. 5.11.2010 – 8 C 1039/10, juris) hat der Klage stattgegeben, das BG hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urt.
2 Aus den Gründen:
[5] "I. Das BG, dessen Urt. in juris veröffentlicht ist (LG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2011 – 4 S 278/10), hat die Aktivlegitimation der Kl. verneint, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Kl. gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Für die Erbringung einer fremden Angelegenheit spreche, dass die Forderung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden sei. Es sei schon in der Abtretungserklärung angelegt gewesen, dass sich die Kl. primär an den Schädiger habe halten sollen, wodurch der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen worden seien. Eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG liege nicht vor. Die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts gehöre nicht zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters, der die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig nicht selbst beurteilen könne."
[6] II. Die Beurteilung des BG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die von der Kl. aufgrund der Abtretungsvereinbarung ausgeübte Tätigkeit ist jedenfalls gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
[7] 1. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Kl. erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten – wie vom BG angenommen – um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt oder – wie die Revision meint – eine eigene Rechtsangelegenheit der Kl. vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erfüllt.
[8] a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehört, wird in Rspr. und Schrifttum untersc...