" … Die Kl. hat gegen die Bekl. aus A 2.7.1 der AKB einen Anspruch auf Zahlung der für die Reparatur und Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten."
1. Es kann dahinstehen, ob die AKB der Bekl. durch die Übergabe einer CD-ROM, auf der sich – unter anderem – die im Verfahren vorgelegten AKB befunden haben sollen, wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen wurden. Dies könnte insb. dann zweifelhaft sein, wenn sich auf der CD-ROM AVB verschiedener Verträge befunden haben sollten, was bislang nicht geklärt ist (vgl. hierzu R/H/S, VVG, 2. Aufl., § 7 Rn 28). Die Kl., die den Erhalt der CD-ROM oder zumindest – mangels eines eigenen Computers – die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestreitet, hat sich bereits erstinstanzlich hilfsweise den Vortrag der Bekl. zu eigen gemacht und sich auf die Geltung der AKB berufen.
Sollte sich das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs lediglich nach der Ziff. 21 des der Kl. überlassenen Beiblatts “Ihre Autoversicherung im Klartext' regeln, kommt es auf den Abstellungsort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht an. Nach dieser Bestimmung läuft der Versicherungsvertrag unverändert weiter, so dass voller Schutz aus der Teilkaskoversicherung besteht. Nur in der Ruheversicherung kommt dem Abstellort aber eine Bedeutung zu. Mangels eines nach Ziff. 21 erforderlichen Antrags der Kl. hat sich die Versicherung nicht in eine beitragsfreie Ruheversicherung umgewandelt. Entgegen der Auffassung der Bekl. hat das Versicherungsverhältnis auch nicht geendet. Hierfür war die Erklärung der Bekl. im Schreiben vom 5.1.2011 mangels eines einseitigen Lösungsrechts nicht ausreichend. Unzutreffend – und angesichts des Wortlauts der Bedingungen dem Senat auch nicht nachvollziehbar – ist ferner die Auffassung der Bekl., durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sei das versicherte Risiko weggefallen (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl., § 80 Rn 8).
2. Das landgerichtliche Urt. kann aber auch dann keinen Bestand haben, wenn man davon ausgeht, dass die AKB der Bekl. wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Teilweise folgt dies schon daraus, dass das LG unter Missachtung von § 28 Abs. 2 VVG ohne die Feststellung einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung eine vollständige Leistungsfreiheit angenommen hat. Insgesamt ist die Bekl. aber weder leistungsfrei geworden noch steht ihr ein Kürzungsrecht zu, weil es zum einen zumindest an einem schweren Verschulden der Kl. fehlt, und zum anderen der eventuell zu bejahende Verstoß gegen H.1.5 AKB für den Schadensfall nicht kausal war (§ 28 Abs. 4 S. 1 VVG).
a. Unter dem Regime der AKB der Bekl. bestand gem. H 1.2 AKB zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeuges eine beitragsfreie Ruheversicherung. Die Übersendung einer Abrechnung zum Zeitpunkt der Abmeldung ändert hieran nichts. Die Abrechnung erfolgt, da die Ruheversicherung nach den eigenen Bedingungen der Bekl. beitragsfrei ist.
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist durch die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bewiesen. Anhaltspunkte für eine etwaige Selbstschädigung der Kl. oder ihres Sohnes ergeben sich nicht und werden von der Bekl. auch nicht angeführt. Der Ermittlungsakte ist zudem zu entnehmen, dass in derselben Nacht im Wohnort der Kl. noch zwei weitere Fahrzeuge aufgebrochen und hochwertige Navigationsgeräte entwendet wurden.
Die Einstandspflicht der Bekl. ist nicht – auch nicht teilweise – aufgrund der Klausel H 1.5 AKB, in Wegfall geraten. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Obliegenheit des VN und nicht – worauf die Bekl. wiederholt abheben will – um eine Risikobeschreibung (Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB H Rn 7 … ). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der AKB selbst, die hier von “Pflichten' sprechen und für den Fall einer Verletzung der Pflicht auf D.3 verweisen, der im wesentlichen § 28 VVG entspricht. Die von der Bekl. herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken (VersR 2007, 238) betrifft eine völlig anders formulierte Klausel eines anderen Typs der Kraftfahrtversicherung (Handel- und Handwerkversicherung).
b. Nach dem im erstinstanzlichen Verfahren durch Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt könnte bereits zweifelhaft sein, ob die Kl. durch das Abstellen des Fahrzeuges auf ihrem Hof in der konkreten Situation die Obliegenheit verletzt hat. AKB H.1.5 verlangt dem Wortlaut nach keinen “verschlossenen', sondern einen “umfriedeten' Abstellplatz. Maßgeblich für die Auslegung dieser Versicherungsbedingung ist die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges – würdigt. Das Merkmal wird allerdings in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich ausgelegt.
Ein Grundstück soll nach einer Auffassung nur dann als umfriedet gelten, wenn eine körperlich...