VVG § 28; AKB 08 H 1
Leitsatz
1. Die Obliegenheit, ein Kfz während der Dauer der Ruheversicherung auf einem umfriedeten Abstellplatz abzustellen, verlangt eine Erschwerung des Zugangs zu dem Kfz durch ein körperliches Hindernis.
2. Fehlt es an einem solchen, so ist die Obliegenheitsverletzung nicht kausal für einen Einbruchsdiebstahl in das Kfz geworden, wenn sich die Tat auch bei Vorhandensein einer solchen Umfriedung ereignet hätte.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.3.2012 – 12 U 196/11
Sachverhalt
Zwischen der Kl. und der Bekl. wurde am 23.6.2009 ein Versicherungsvertrag über den Pkw der Marke MB geschlossen. Das Fahrzeug wurde am 4.1.2011 bei der zuständigen Zulassungsstelle abgemeldet.
Buchstabe H der AKB, von denen die Bekl. meint, dass sie durch Überlassung einer CD-ROM in den Vertrag einbezogen wurden, bestimmt:
"H. 1 Was ist bei Außerbetriebssetzung zu beachten?"
Ruheversicherung
H.1.1. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebssetzung mitteilt, es sei denn die Außerbetriebssetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes.
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas), Campinganhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr; mit Ausnahme von Verträgen i.S.v. G.1.2 S. 2.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebssetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst:
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebssetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung:
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. einem abgeschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.“
Dem Versicherungsschein, der auf Seite 2 auf die AKB verweist, war ein Beiblatt "Ihre Autoversicherung im Klartext" beigefügt. Dort findet sich unter Ziff. 21 folgender Hinweis:
"21. Welche Folgen hat eine Außerbetriebsetzung?"
Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, läuft der Vertrag unverändert weiter. Dauert die Außerbetriebsetzung länger als 14 Tage, können Sie eine beitragsfreie Ruheversicherung beantragen. Für die Dauer der Außerbetriebsetzung besteht Versicherungsschutz innerhalb des umfriedeten Abstellplatzes (z.B. Garage, Grundstück). … “
Die Kl. hat behauptet, am 21.1.2011 seien das Fahrzeug aufgebrochen, die Seitenscheibe eingeschlagen und ein Navigationsgerät entwendet worden. Mit der Klage begehrt sie Erstattung der bereits aufgewandten bzw. noch zu erwartenden Kosten für den Einbau eines Navigationsgeräts. Das Fahrzeug sei zur Tatzeit auf ihrem Grundstück mit der Front unmittelbar vor dem Tor zum rückwärtigen Teil des Grundstücks gestanden, während es mit der linken Seite an die Hauswand des Hauses der Kl. angeschlossen habe. Vor dem versicherten Pkw sei der Pkw Peugeot 207 der Kl. abgestellt gewesen. Rechts vom versicherten Pkw sei ein Mercedes E 63 Kombi abgestellt gewesen. Sämtliche drei Fahrzeuge seien verschlossen gewesen.
2 Aus den Gründen:
" … Die Kl. hat gegen die Bekl. aus A 2.7.1 der AKB einen Anspruch auf Zahlung der für die Reparatur und Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten."
1. Es kann dahinstehen, ob die AKB der Bekl. durch die Übergabe einer CD-ROM, auf der sich – unter anderem – die im Verfahren vorgelegten AKB befunden haben sollen, wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen wurden. Dies könnte insb. dann zweifelhaft sein, wenn sich auf der CD-ROM AVB verschiedener Verträge befunden haben sollten, was bislang nicht geklärt ist (vgl. hierzu R/H/S, VVG, 2. Aufl., § 7 Rn 28). Die Kl., die den Erhalt der CD-ROM oder zumindest – mangels eines eigenen Computers – die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestreitet, hat sich bereits erstinstanzlich hilfsweise den Vortrag der Bekl. zu eigen gemacht und sich auf die Geltung der AKB berufen.
Sollte sich das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs lediglich nach der Ziff. 21 des der Kl. überlassenen Beiblatts “Ihre Autoversicherung im Klartext' regeln, kommt es auf den Abstellungsort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht an. Nach dieser Bestimmung läuft der Versicherungsvertrag unverändert weiter, so dass voller Schutz aus der Teilkaskoversicherung besteht. Nur in der Ruheversicherung kommt dem Abstellort aber eine Bedeutu...