1. Der in § 23 (1) ARB 2002 zugesagte Rechtsschutz für Selbstständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der VN über Mängel an einer Photovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des VN handelt. Die Annahme einer solchen Maßnahme ist auch dann möglich, wenn der VN im Rahmen seines Handelsgewerbes Kunden bei Investitionen in Photovoltaikanlagen umfassend betreut.

2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer in fremdem Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den sog. Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1d ARB 2002.

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.1.2013 – 8 U 1537/12

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