[9] "… Das angefochtene Urt. ist rechtsfehlerhaft, soweit das BG annimmt, die Bekl. habe der Kl. für die Ausfallzeit über den bereits gezahlten Betrag hinaus keine weitere Entschädigung zu leisten.

[10] 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Einzelrichterin habe nicht als gesetzlicher Richter entschieden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, so dass eine Rückübertragung auf die Kammer geboten gewesen sei.

[11] Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2003 – IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200), ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte BG ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt, der voraussetzt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt. Der Einzelrichter ist durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2003 – VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901; v. 16.6.2004 – VIII ZR 303/03, NJW 2004, 2301; v. 10.11.2005 – III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn 9). Er kann auch ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (vgl. etwa MüKo-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn 28; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 526 Rn 2; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 526 Rn 12 und § 543 Rn 18a). Im Übrigen ergibt sich aus § 526 Abs. 3 ZPO, dass ein Rechtsmittel – außer im Fall der Willkür – nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden kann (Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn 5). Für den Rückübertragungsgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage oder für Willkür ist im Streitfall nichts ersichtlich.

[12] 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das BG die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten verneint. Das kann im Hinblick auf die dazu gegebene Begründung nicht gebilligt werden.

[13] a) Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grds. nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; v. 2.2.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn 10; v. 27.3.2012 – VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn 8, jeweils m.w.N.). Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt u.a. davon ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (Urt. v. 23.3.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; v. 10.3.2009 – VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn 9).

[14] b) Das BG stellt darauf ab, dass die Anmietung eines Mietwagens unterhalb einer gewissen Kilometerleistung unwirtschaftlich sei und ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten deshalb nicht bestehe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit bestimmte Fallgruppen gebildet werden, die die Beurteilung erleichtern, weil nicht jedem einzelnen Umstand des Schadensfalls eingehend nachgegangen werden muss. Nicht zu billigen ist aber, dass bestimmte Fallgruppen, in denen die Erforderlichkeit eines jederzeit verfügbaren Kfz bei natürlicher Beurteilung auf der Hand liegt, einer undifferenzierten Beurteilung aufgrund eines untauglichen Maßstabs unterzogen werden.

[15] Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben (vgl. z.B. LG Wuppertal, NJW 2012, 1971 f.). Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kfz die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt (vgl. AG Bremen, Urt. v. 13.12.2012 – 9 C 330/11, juris Rn 13 f.).

[16] Ob ein solcher Sachverhalt im Streitfall vorliegt, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden. D...

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