Vgl. Urteil des LG Aschaffenburg v. 24.2.2011 (zfs 2011, 563 m. Anm. Diehl); Urteil des LG Siegen v. 27.11.2012 – 1 S 97/10 (in diesem Heft).
Die Entscheidung dürfte den Streit darüber beenden, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der eine Ersatzbeschaffung vornimmt, obwohl die Reparatur die günstigere Alternative der Schadensbehebung ist, Ersatz der dabei angefallenen Mehrwertsteuer bis zur Höhe der geschätzten Umsatzsteuer bei Durchführung der Reparatur verlangen kann.
1. Bei einer Ersatzbeschaffung und der Geltendmachung der Reparaturkosten liegt keine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor (anders Greiner, zfs 2006, 63, 66; Lemcke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 3 Rn 103). Eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, die nach § 249 Abs. 2 BGB dazu führt, dass lediglich der Reparaturkostenbetrag ohne Mehrwertsteuer verlangt werden kann, liegt nicht vor. Vielmehr entwickelt der BGH überzeugend, dass eine konkrete Schadensabrechnung vorgenommen wird. Geltend gemacht wird die – freilich gedeckelte – auf die Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer (Rn 17).
Das hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann ersetzt verlangt werden darf, wenn sie tatsächlich angefallen ist, nicht dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer entgegen steht. Da die bei der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer ersetzt verlangt wird, greift der Ausschlusstatbestand des § 249 Abs. 2 BGB nicht ein.
2. Der bei der Durchführung der Reparatur – fiktiv angefallene – Umsatzsteuerbetrag ist damit nicht die Grundlage des zuzuerkennenden Schadensersatzanspruchs, seine Funktion besteht allein darin, dass er aufgrund des in § 249 BGB enthaltenen Wirtschaftlichkeitspostulats der Höhe nach die Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer bildet (vgl. auch Lemcke, r+s 2013, 205; ders., Anwaltshandbuch, a.a.O., Teil 3, Rn 106; ders., r + s 2009, 526).
3. Von großer Bedeutung sind auch die Ausführungen des BGB zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls durch Inanspruchnahme des Fahrzeugs des Vaters des Kl. (Rn 23). Wegen § 843 Abs. 4 BGB ist der Hinweis des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung ungeeignet, einen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls bei einer solchen Konstellation auszuschließen. Da der Vater des Kl. nicht den Schädiger entlasten, sondern seinem Sohn helfen wollte, ist die Zuwendung des Vaters in dem Dreiecksverhältnis der Beteiligten nicht für einen Wegfall des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geeignet. Zuwendungen Dritter lassen den Schadensersatzanspruch grds. nicht entfallen, wenn der Zuwendende allein zugunsten des Geschädigten tätig wird.
RiOLG a.D. Heinz Diehl