"… In der Sache erweist sich jedoch allein das Rechtsmittel der Bekl. als begründet, so dass auf ihren Antrag hin das angefochtene Endurteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war …
2. Gegenstand der Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) ist das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (vgl. BGHZ 30, 40; BGH VersR 1988, 949; BGH VersR 1994, 85). Daneben kann bei einer entsprechenden Vereinbarung, die durch Auslegung unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des VN ermittelt werden muss, auch das Sachersatzinteresse Dritter versichert sein (BGH VersR 2008, 634). Gedeckt ist – falls nicht anders vereinbart – der unmittelbar am Fahrzeug entstehende Schaden, also nicht ein eventueller Sachfolgeschaden.
a. Die Kl. war als Leasinggeberin Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Bei den von ihren Leasingnehmern verpflichtend abzuschließenden Kaskoversicherungen handelt es sich deshalb um sog. Fremdversicherungen i.S.v. §§ 43 ff. VVG (§§ 74 ff. VVG a.F.). Damit sollte das Risiko der Kl. als Eigentümerin der Fahrzeuge abgedeckt werden, wenn auch das eigene Sacherhaltungsinteresse aller 13 Leasingnehmer mitversichert ist. Gleichwohl ist der auszugleichende Sachschaden in sämtlichen 13 Fällen der Leasinggeberin als Eigentümerin der entwendeten oder total beschädigten Fahrzeuge entstanden (vgl. BGH VersR 1993, 1223; OLG Köln RuS 2005, 459; OLG Hamm RuS 2012, 382; LG Köln Schaden-Praxis 2009, 26). Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das Sacherhaltungsinteresse der Leasing-/VN jeweils mitversichert ist, das darin besteht, dass sie nach dem Leasingvertrag für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges haften, also der Leasinggeberin ggf. Schadensersatz schuldet. Wegen der Abdeckung des Risikos der Eigentümerin ist in der Kaskoversicherung deshalb auch für die Berechnung der Entschädigung auf die Leasinggeberin und nicht auf die Leasing- / VN abzustellen. Dem dient schließlich auch die regelmäßig – so auch vorliegend – vorgenommene Abtretung der Rechte aus den nicht von der Leasinggeberin als Eigentümerin, sondern geschäftsbedingungsgemäß von den Leasingnehmern abgeschlossenen Vollkaskoversicherungen (vgl. BGHZ 116, 278).
b. Das Interesse der Kl. als (Rechtsnachfolgerin der) Leasinggeberin lässt sich vorliegend anhand der Leasingverträge bestimmen, die sie mit ihren (13) Leasingnehmern abgeschlossen hat. Danach hat sie, wie sich Abschnitt X Ziff. 6, Abschnitt XV ihrer vertragsgegenständlichen AGB entnehmen lässt, im Falle des Totalschadens oder der Entwendung grds. Anspruch auf Ersatz des Ablösewertes. Allerdings hat die Kl. in den Leasingverträgen auf die sich in allen streitgegenständlichen Fällen ergebende Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert unter der Bedingung der Zahlung des Wiederbeschaffungswertes innerhalb von drei Monaten ausdrücklich verzichtet. Diese Bedingung ist auch in allen Fällen tatsächlich eingetreten. Die “Verhältnisse der Leasinggeberin‘ sind also eindeutig: Der ihr auszugleichende Sachschaden beschränkt sich auf den Wiederbeschaffungswert.
c. Die Kl. kann auch nicht unter Berufung auf die von ihren Leasingnehmern (freiwillig) abgeschlossene GAP-Versicherung und abweichend von ihren sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Rechten den Differenzschaden ersetzt verlangen.
Mit dem Angebot der sog. GAP-Versicherungen hat die Versicherungswirtschaft auf die sich durch die genannte Rspr. ergebende Rechtslage reagiert, in deren Anwendung mögliche Rechte der Leasingnehmer unberücksichtigt bleiben (müssen). Aufgrund des Kasko-Versicherungsvertrages haben die VN nämlich nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes (vgl. A.2.6.1. der hier gegenständlichen AKB). Gegen einen i.d.R. geringfügigen Aufpreis können sie sich gegen das ausschließlich sie belastende Risiko absichern, vom Leasinggeber nicht nur in Höhe des (versicherten) Wiederbeschaffungswertes, sondern mit der Erstattung des (i.d.R. höheren) Ablösewertes in Anspruch genommen zu werden (vgl. hierzu auch OLG Hamm a.a.O.).
Schon unter bloßer Zugrundelegung der Intention der sog. GAP-Versicherung wird deutlich, dass Gegenstand dieser Zusatzversicherung nicht – wie bei der verpflichtend abzuschließenden Kaskoversicherung – das Eigentümerinteresse der Leasinggeberin, sondern das Versicherungslücken – (“GAP‘) – Risiko der Leasingnehmer ist.
Im Übrigen konnte von der seitens der Leasingnehmer erfolgten Abtretung ihrer gegen die Bekl. bestehenden Ansprüche der sich aus einem Vergleich von Wiederbeschaffungs- und Ablösewert ergebende Differenzbetrag schon deshalb nicht umfasst sein, weil eine diesbezügliche, sich aus A.2.6.1 der AKB ergebende Leistungsverpflichtung der Bekl. gegenüber ihren VN in keinem Fall bestand/besteht. Weil die Leasingnehmer aufgrund der Leasingverträge – nach Bedingungseintritt – von der Kl. nur in Höhe des allein abzurechnenden Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen werden können, haben sie keinen Differenzschaden zu tragen, mithin auch...