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ZFS 6/2013, Anspruchsinhaber der Differenzkaskoentschädigung

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VVG §§ 43 ff.; AKB 2.6.1.

Leitsatz

Der freiwillige Abschluss einer Differenzkaskoversicherung (GAP-Deckung) führt in einem Fall, in dem der Leasingvertrag für den Fall der Entwendung oder des Totalschadens einen Verzicht auf die Erstattung des Unterschieds zwischen dem Ablösewert und dem Wiederbeschaffungswert enthält, nicht zu einem Anspruch des Leasinggebers auf Auszahlung der Differenzkaskoentschädigung.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Bamberg Urt. v. 13.12.2012 – 1 U 85/12

Sachverhalt

Die Kl., Rechtsnachfolgerin der A Leasing GmbH, begehrt von der Bekl. aus abgetretenem Recht Leistungen aus 13 Kaskoversicherungsverträgen. Jene 13 von der Kl. im Einzelnen bezeichneten VN hatten ihre Fahrzeuge bei der A Leasing GmbH geleast und bei der Bekl. kaskoversichert. Die Fahrzeuge wurden entwendet oder erlitten einen Totalschaden. Die Bekl. regulierte sämtliche Schadensfälle innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Schadenstag bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.

Die Leasingverträge enthalten unter "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" folgenden Passus:

"Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls oder einer von ihm ausgesprochenen Kündigung wegen Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen 3 Monaten ab Schadenstag bei ihm eingeht. Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gem. Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Das gilt nicht, wenn für das Fahrzeug Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreisregelung besteht."

Die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungsw...

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