"… II. Die Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg. …
Der ASt. meint (wohl), dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis in seinem Fall nicht angenommen werden könne, weil er sich als Praktikant in Tschechien befunden habe und damit wie ein Schüler oder Studierender zu behandeln sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen. Diese Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV). In § 7 Abs. 2 FeV ist bestimmt, dass Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland behalten. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 S. 3 der hier anwendbaren 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG), wonach der Besuch einer Universität oder Schule keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge hat. Der ASt. gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen und dem vorgelegten Arbeitszeugnis war der ASt. in der Zeit vom 15.11.2005 bis zum 15.7.2006 für eine deutsche Firma im Rahmen eines Praktikums zum Vertriebsaufbau für Kleinkläranlagen in Tschechien beschäftigt. Er war dabei insb. mit der Koordination von Terminen und der Vorbereitung von Messeveranstaltungen betraut und hat Zuarbeit bei der Erstellung von Angeboten geleistet. Es kann deshalb auch nach dem Vorbringen des ASt. keine Rede davon sein, dass er sich als Schüler oder Student in Tschechien aufgehalten hat. Eine Gleichstellung von “Praktikanten‘ in dem vom ASt. beschriebenen Sinn kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Sonderregelung ist eindeutig und abschließend und insb. im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter einer Analogie oder erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Der ASt. macht ferner geltend, das VG sei nicht darauf eingegangen, dass bis zum 1.6.2006 ein Wohnsitzerfordernis in Tschechien nicht bestanden habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch mit dieser Konstellation hat sich der EuGH bereits befasst und in einem vergleichbaren Fall, in dem ein am 31.5.2006 in der Tschechischen Republik ausgestellter Führerschein mit der Angabe eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitzes in Rede stand, entschieden, dass die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein – wie hier – feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urt. v. 19.5.2011 – C-184/10 – “Grasser‘, NJW 2011, 3635 [= zfs 2011, 413], Rn 33; vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.7.2012 – 12 ME 135/12) ….“