StVZO § 31a Abs. 1; StVG § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG; GebOSt § 1 § 4; Anlage zur GebOSt Nrn. 252 398
Leitsatz
1. Eine gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage kommt nur dann in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als solche gerechtfertigt hätte.
2. Allein der Umstand, dass der Halter die Personalien des Fahrers nicht mitgeteilt hat, ist jedenfalls dann nicht geeignet, den Schluss zuzulassen, dass er auch bei einer etwaigen Vernehmung als Zeuge keine Angaben zum Fahrer machen werde, wenn seine Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren "mit dem falschen, weil deutlich zu weit gehenden Hinweis verbunden ist, zu dieser Mitteilung sei er nicht verpflichtet." Die Anhörung des Halters als Zeuge stellt sich in einem solchen Fall nämlich noch als erfolgversprechende und der Behörde ohne Weiteres zumutbare Aufklärungsmaßnahme dar, die sie zunächst zu ergreifen hat, bevor sie bestimmte Rückschlüsse auf die Mitwirkungsbereitschaft des Halters zieht (NdsOVG, Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12, juris unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.8.2009 – 10 S 1499/09, zfs 2009, 596 = NJW 2009, 3802; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 29.6.2012 – 12 ME 76/12).
(Leitsätze der Schriftleitung)
VG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 6.5.2013 – 6 A 139/12
Sachverhalt
Am 10.1.2012 beging der Fahrer des auf den Kl. zugelassenen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der B 72 eine Verkehrsordnungswidrigkeit, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Toleranzabzug) um 20 km/h überschritt. Auf dem anlässlich dieses Verkehrsverstoßes gefertigten Frontfoto war lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs erkennbar.
Mit Bescheid v. 18.6.2012 wies der Beklagte den Kl. darauf hin, dass der für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer nicht habe ermittelt werden können und die Voraussetzungen des § 31a StVZO deshalb an sich erfüllt seien. Ausnahmsweise sehe er im vorliegenden Fall jedoch von einer Fahrtenbuchauflage ab. Gleichzeitig drohte er dem Kl. an, dass er im Wiederholungsfall mit einer solchen Maßnahme rechnen müsse und setzte für diese Androhung eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 10,20 EUR fest.
Der Kl. hat hiergegen Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt sei; demzufolge könne hierfür auch keine Gebühr festgesetzt werden. Die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht auf sein Verhalten, sondern auf die völlig unprofessionelle Bearbeitung der Angelegenheit durch die zuständige Bußgeldstelle zurückzuführen. Eine derartige, ersichtlich nicht von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragene Ermittlungstätigkeit könne nicht Grundlage für eine gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage sein.
2 Aus den Gründen:
"Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO)."
Die Klage ist zulässig und begründet.
Gem. § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) können nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts Gebühren von demjenigen erhoben werden, der die Amtshandlung veranlasst hat. Eine in diesem Sinne gebührenpflichtige Amtshandlung, für die eine Festgebühr von 10,20 EUR zu entrichten ist, stellt gem. Ziff. 398 des Gebührentarifs zur GebOSt grds. auch die Androhung der Anordnung einer der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen dar; zu letzteren zählt u.a. die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Ziff. 252 des Gebührentarifs). Die – gebührenpflichtige – Androhung einer solchen Maßnahme kommt nach vorherrschender Auffassung dann in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als solche gerechtfertigt hätte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.3.2007 – 7 A 11420/06 [zfs 2007, 540]; VG Freiburg, Urt. v. 2.12.2008 – 4 K 913/06; VG Augsburg, Urt. v. 22.8.2000 – Au 3 K 00.449, jew. juris; a.A. bezüglich der Gebührenpflicht: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 31a StVZO Rn 9 a m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine “Unmöglichkeit' in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die Behörde nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle nach Lage der Dinge angemessenen, zumutbaren und Erfolg versprechenden Ermittlungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1971 – VII C 66.70, DAR 1972, 26; Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80, VRS 64, 466; Beschl. v. 1...