Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuchauflage. Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers. Ablehnung der Mitwirkung durch den Halter. verspätete Benachrichtigung des Halters. Ursächlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Lehnt der Fahrzeughalter jegliche Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers ab, kommen weitere Ermittlungen der Behörde ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.
2. Ein Verstoß der Behörde gegen die Pflicht, den Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von 2 Wochen, von der mit seinem KFZ begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen, steht der Verhängung eines Fahrverbotes nur entgegen, wenn die verspätete Benachrichtigung für die Nichtfeststellung des Fahrers ursächlich war.
Normenkette
StVG § 26 Abs. 3; StVZO § 31a; FeV § 40; FeV Anlage 13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines halben Jahres anordnete.
Der Kläger ist Halter des PKW's mit dem amtlichen Kennzeichen WND – …. Mit diesem Fahrzeug wurde am 13.06.2007 gegen 22.06 Uhr auf der B 41 zwischen H… und B…-Stadt, Höhe H…-M…, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten (abzüglich Toleranz). Mit Schreiben der Bußgeldstelle des Beklagten vom 02.07.2007 wurde der Kläger zu der mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit angehört. Mit Erklärung vom 09.07.2007 führte der Kläger unter Punkt 5 des Anhörungsformulars (Anhörung zur Sache) aus, dass er nicht der für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei und der Verstoß nicht zugegeben werde. Laut Vermerk der Landespolizeidirektion, Polizeiinspektion Nohfelden-Türkismühle, Polizeiposten A…-Stadt, vom 26.07.2007 erklärte der Kläger gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, er habe der Bußgeldstelle bereits schriftlich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nicht gefahren habe; ansonsten sage er nichts. Da der Fahrzeugführer anhand des zur Verfügung stehenden Bildermaterials nicht ermittelt werden konnte, wurde mit Bescheid vom 13.09.2007 das Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt.
Mit Schreiben des Beklagten vom 21.09.2007 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauferlegung für die Dauer eines Jahres gemäß § 31a StVZO wegen des oben genannten Verkehrsverstoßes angehört.
Mit Bescheid vom 02.10.2007, zugegangen am 16.10.2007, legte der Beklagte dem Kläger für die Dauer eines halben Jahres die Führung eines Fahrtenbuches auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der oben genannten Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 31a Satz 1 StVZO unmöglich gewesen sei. Zwar sei der Halter eines Fahrzeuges nicht gehindert, von seinem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, er müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges könne sich im Interesse der Allgemeinheit nicht der Verantwortung entziehen, wie sich der Fahrer im Verkehr verhält, dem er seinen Wagen freiwillig überlassen habe. Nach herrschender Rechtsprechung sei die oben genannte Ordnungswidrigkeit ein erheblicher Verkehrsverstoß, der auch bereits nach einem einmaligen Vorfall eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige.
Mit Schreiben vom 31.10.2007 legte der Kläger per Telefax Widerspruch gegen den Bescheid ein und führte unter dem 19.11.2007 zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er als Halter des Fahrzeuges nicht unverzüglich nach dem Verkehrsverstoß über denselben befragt worden sei. Diese Unverzüglichkeit könne regelmäßig nur innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Vorliegend sei seine Anhörung jedoch frühestens nach drei Wochen erfolgt. Da keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die eine ausnahmsweise Verlängerung dieses Zeitraums geboten erscheinen ließen, sei der ergangene Bescheid rechtswidrig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht alle Möglichkeiten der Ermittlung des Fahrzeugführers genutzt worden seien. So hätte ein Hochglanzfoto angefordert werden können. Schon anhand des Lichtbildes in der Akte hätte die Identifizierung des Fahrzeugführers möglich sein müssen.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.04.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen des § 31...