Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuchauflage bei Gebrauchmachen vom Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht bzgl. Angaben zum Fahrzeugführer
Normenkette
StVG §§ 4, 28, 28a, 26 Abs. 3; StVZO §§ 15b, 31a S. 1; FeV § 40; FeV zu § 40 Nr. 7 der Anlage 13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen WND- … und wendet sich mit seiner Klage gegen die vom Beklagten verfügte Auflage, für dieses Fahrzeug ein halbes Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Fahrer des besagten PKW überschritt am 28.4.2007 um 14:37 Uhr in … Baden-Baden, Sch… Straße, außerhalb geschlossener Ortschaften die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der Messetoleranz um 22 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mit einem Foto dokumentiert. Da auf dem Tatfoto eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen ist, wandte sich die Bußgeldbehörde der Stadt Baden-Baden im Juni 2008 zunächst an das Passamt der Stadt St. Wendel mit der Bitte, eine Fotokopie des Antrages für den Personalausweis oder Reisepass der Ehefrau des Klägers, auf dem das Lichtbild gut zu erkennen ist, zu übersenden, um eine eventuelle Identifizierung zu ermöglichen. Nachdem die Bußgeldbehörde daraufhin die behördliche Auskunft erhalten hatte, dass der Kläger geschieden sei, ersuchte sie den Ermittlungsdienst der Stadt St. Wendel darum, beim Kläger als Fahrzeughalter zu ermitteln und diesen zum Tatvorwurf anzuhören. Als Ergebnis der Ermittlungen wurde ihr von dort aus am 17.7.2007 mitgeteilt, dass der Kläger bei seiner Anhörung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe; er sei auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen worden. Die Stadt Baden-Baden stellte das bei ihr geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren am 18.7.2007 ein, setzte den Beklagten hiervon in Kenntnis und regte an, dem Kläger aufzuerlegen, ein Fahrtenbuch zu führen.
In der Folge hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres für das im Bußgeldverfahren festgestellte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger trug daraufhin mit Schreiben vom 6.8.2007 vor, dass er seit nunmehr 40 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis sei und ohne jegliche Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der jetzige Vorfall sei der erste und einzige dieser Art. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage erscheine daher als unangemessen. Auch habe zwischenzeitlich ermittelt werden können, wer zum angegebenen Zeitpunkt die verantwortliche Fahrerin gewesen sei. Der Kläger gab den Namen der Fahrerin und deren Wohnort an und bat abschließend darum, von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen.
Mit Bescheid vom 16.8.2007 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WND- … oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer eines halben Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen hat. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, mit dem betreffenden Fahrzeug sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, so dass bereits dieser einmalige Vorfall, und zwar auch ohne konkrete Verkehrsgefährdung, eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Satz 1 StVZO rechtfertige. Darüber hinaus sei die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift unmöglich gewesen, weil sich der Kläger als Halter des Fahrzeuges geweigert habe, an der Aufklärung mitzuwirken. Zwar habe er sich im Bußgeldverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen; er müsse aber hinnehmen, dass er nunmehr verpflichtet werde, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Regelverstößen der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges festgestellt werden könne. Diesem Zweck des Fahrtenbuches nach § 31 a StVZO widerspräche es, dem betroffenen Halter ein doppeltes Recht dahingehend zuzugestehen, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage verweigern zu dürfen und sodann trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu können. Insoweit genüge es nicht, den in Frage kommenden Fahrzeugführer (erst) im Rahmen der Anhörung zur Auferlegung eines Fahrtenbuches zu benennen. Schließlich sei es unerheblich, dass der Kläger bisher nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien damit erfüllt. Für die Verfügung setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zzgl. 4,50 EUR für Postauslagen fest.
Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger ebenfall...