1. Erleidet ein VN beim Steuern seines Kfz dadurch eine Dissektion der aorta carotis interna, dass er bei einem plötzlichen Sonneneinfall den Kopf zur Seite dreht, so liegt kein Unfall vor.

2. Der VR darf sich auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung von Invalidität nicht berufen, wenn er nach Meldung eines angeblichen Versicherungsfalls nach Unterrichtung des VN ein Sachverständigengutachten zum Bestehen von Invalidität und ihrer Unfallbedingtheit in Auftrag gegeben hat. In einem solchen Fall scheitert der Anspruch auch nicht schon daran, dass der VN noch im Rechtsstreit keine solche ärztliche Feststellung vorlegen kann.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.3.2013 – 5 U 343/12

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