[8] "… Das Rechtsmittel hat Erfolg."
[9] I. Nach Auffassung des BG ist der geltend gemachte Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten. Den nach § 4 (1) S. 1 Buchst. c ARB 2004 für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß des Lebensversicherers habe der Kl. im Tatsächlichen auf eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags im Jahre 1995 gestützt. Darin liege die zentrale Begründung seines Rückzahlungsbegehrens und nicht lediglich tatbestandliches Beiwerk (“Kolorit'). Schon damit sei der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt worden. Der VN einer Rechtsschutzversicherung könne nicht beliebig bestimmen, worin der Versicherungsfall liege. Entscheidend sei hier, dass die nach dem Klägervorbringen bereits 1995 begangene Pflichtverletzung des Lebensversicherers als Tatsachenkern fortwirke, wie sich daran zeige, dass der Kl. daraus sein fortbestehendes Widerspruchsrecht folgern wolle.
[10] Zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage des Kl. habe der Lebensversicherer noch nicht erklärt gehabt, dass er die Prämienrückzahlung verweigere. Insoweit scheide die Annahme eines neuen, eigenständigen Rechtsschutzfalls aus. Die inzwischen erklärte Ablehnung des Lebensversicherers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kl. schon bei seiner Deckungsanfrage erhobenen Begehren und stelle deshalb ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall dar.
[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bekl. ist nach den §§ 1, 2 Buchst. d, 4 (1) S. 1 Buchst. c ARB 2004 vertraglich verpflichtet, dem Kl. den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
[12] 1. Anders als das BG angenommen hat, greift der Vorvertragseinwand der Bekl. nicht durch. Wie der Senat im Urt. v. 28.9.2005 (VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3) und dem Hinweisbeschl. v. 17.10.2007 (VersR 2008, 113 Rn 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des VN vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet ( … ).
[13] 2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Kl. anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der Kl., worauf die Revisionserwiderung hinweist, in seinem an die Bekl. gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der Kl. seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten i.S.v. § 4 (1) S. 1 Buchst. c ARB 2004, sondern eine Pflichtverletzung des Lebensversicherers stützen kann (vgl. dazu auch Senatsurt. VersR 2008, 638).
[14] In Wahrheit hat der Kl. sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet, der Lebensversicherer bestreite vertrags- und insb. europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags noch zu widersprechen. Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen Schreiben v. 10.8.2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Bekl. gerichteten ersten Verlangens nach Versicherungsschutz noch nicht vor. Der Kl. hatte aber wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt mit einer solchen Ablehnung des Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt.
[15] 3. Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
[16] Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags im Jahre 1995 noch nicht i.S.d. vorgenannten Senatsrechtsprechung und des Senatsurt. v. 19.11.2008 (BGHZ 178, 346 Rn 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kl. verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kl. ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die ähnlich einer Schadensersatzleistung durch eine Ersatzleistung des VR kompensiert werden müssten. Dem Kl. geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortg...