1. Begehrt der VN einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls i.S.v. § 4 (1) S. 1 Buchst. c ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.

2. Macht der VN einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß i.S.v. § 4 (1) S. 1 Buchst. c ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.

BGH, Urt. v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12

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