Der Kl. begehrt die Feststellung, der Bekl. Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Beginnend am 1.12.1995 hatte der Kl. eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlungen i.H.v. insgesamt 2.815,61 EUR leistete, ehe er das Versicherungsverhältnis durch Kündigung zum 1.9.2006 beendete und vom Lebensversicherer einen Rückkaufswert i.H.v. 1.747,16 EUR ausgezahlt bekam. Mit anwaltlichem Schreiben v. 2.8.2010 widersprach der Kl. seiner Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrags und forderte vom Lebensversicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen. Zeitgleich wandte er sich an die Bekl. mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die ggf. auch klageweise Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens. Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insb. die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. a. 13 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel-Richtlinie dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe.

Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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