Bisher nicht endgültig geklärt sind die Fälle, in denen ein "normales" Fahrverbot (nach §§ 25 StVG oder 44 StGB) und ein mit Schonfrist versehenes Fahrverbot zu vollstrecken sind. Naturgemäß kommen diese Fälle selten vor. Sie sind bei mehreren OWi-Fahrverboten dann denkbar, wenn die Verfahren länger laufen, in dem einen Verfahren die für die Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG erforderliche Zwei-Jahres-Frist verstrichen war, in dem anderen Verfahren aber nicht, die Verfahren aber gleichwohl in einem engen Zeitintervall beendet werden. Auch hier lautet die Frage wieder: Addition oder Vollstreckung nebeneinander? § 25 Abs. 2a S. 2 StVG scheint auf den ersten Blick so gestaltet, dass damit nur das Zusammentreffen zweier "Schonfristfahrverbote" gemeint ist, also auch nur dort die Parallelvollstreckung ausgeschlossen sein sollte. Dies ist auch meine Meinung. Gleichwohl ist die Lösung dieser Frage heftig umstritten. Drei Mischfallkonstellationen sind hierbei denkbar.
I. Mischfall I: Ausschließlich Bußgeldfahrverbote
Gübner weist hier zutreffend darauf hin, dass – wollte man auf die Mischfälle auch den Wortlaut des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG anwenden – letztlich im Extremfall von unmittelbar nacheinander erfolgenden Einspruchsrücknahmen wenige Minuten Zeitunterschied zur Konsequenz hätten, dass in dem einen Fall eine Addition der Fahrverbote, in dem anderen Fall jedoch eine Vollstreckung nebeneinander erfolgen müsste. Dieses Ergebnis scheint nahezu willkürlich und wurde von dem Gesetzgeber sicherlich bei Abfassung des § 25 Abs. 2a StVG nicht gesehen. Richtig erscheint gleichwohl, die Vollstreckung nebeneinander zuzulassen, da dies der Regelfall des § 25 StVG war und in Teilen noch ist. Erst durch den nachträglich eingeführten Abs. 2a der Vorschrift wurde die Addition der Fahrverbote geregelt und zwar nur für die Fälle mehrerer Schonfristfahrverbote, deren erzieherische Wirkung der Betroffene andernfalls durch eigene Disposition über den Beginn des Fahrverbots in Teilen hätte negieren können. Ist dieser (einzige) Ausnahmefall nicht gegeben, sondern muss der Betroffene bereits mit der Härte eines ab Rechtskraft wirksamen Fahrverbots leben, so würde ihn die durch das Schonfristfahrverbot erforderliche Anwendung des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG mit der Folge der Addition schlechter stellen, als einen Mehrfachtäter mit mehreren "schonfristlosen" gleichzeitig rechtskräftig werdenden Fahrverboten. Diese Schlechterbehandlung aber scheint deutlich gegen Art. 3 GG zu verstoßen. Also gilt auch hier m.E.: Vollstreckung nebeneinander ist möglich.
Dies wird aber häufig verneint – auch bei "Mischfällen" und zwar auch bei gleichzeitiger Herbeiführung der Rechtskraft müsse es zu einer Vollstreckung der Fahrverbote nacheinander kommen. Hauptargument wird hier sicher wieder § 25 Abs. 2a S. 2 StVG sein, der jedenfalls vom Wortlaut zunächst nicht dagegen zu sprechen scheint. Der Verteidiger muss also damit rechnen, dass es auch in Mischfällen nach Ansicht vieler Vollstreckungsbehörden zu einer Anschlussvollstreckung kommen kann. Er sollte hier frühzeitig die Meinung der vollstreckenden Behörden "abfragen". Sind verschiedene Behörden/Gerichte beteiligt, so sollte versucht werden, zunächst Kontakt unabhängig voneinander aufzunehmen. Sollte eine der Behörden/Gerichte zur Parallelvollstreckung bereit sein, so sollte dann auch hier der Antrag auf Parallelvollstreckung gestellt werden. In diesem Zuge sollte auch frühzeitig die Möglichkeit eines Verzichts auf die Schonfrist zur Herbeiführung der Parallelvollstreckung besprochen werden.
II. Mischfall II: Bußgeldfahrverbot mit Schonfrist und strafrechtliches Fahrverbot
Trifft ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB zusammen, so verhindert § 25 Abs. 2a S. 2 StVG bereits seinem Wortla...