"… 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet."
Der unstreitig seit dem 1.12.1988 zwischen den Parteien bestehende private Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Er ist weder infolge einer der Bekl. am 25.9.2008 zugegangenen Kündigung des Kl. noch aufgrund der Kündigung der Bekl. vom 13.11.2008 beendet worden.
a) Im Hinblick auf die ihr angeblich am 25.9.2008 zugegangene Kündigung ist der beweisbelasteten Bekl. bereits nicht der Nachweis gelungen, dass die von ihr vorgelegte Kündigungserklärung dem Kl. zuzurechnen ist. Da sich die Bekl. auf die ihr günstige Rechtsfolge der Vertragsbeendigung beruft, hat sie nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, dass eine wirksame Kündigung vorliegt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 284, Rn 17a m.w.N.). Die Bekl. kann mit der von ihr vorgelegten Kopie der ihr angeblich am 25.9.2008 zugegangenen Kündigungserklärung keinen Urkundbeweis i.S.d. § 416 ZPO führen, weil dieser die Vorlage des Originaldokuments voraussetzt (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 416, Rn 1). Zudem bestreitet der Kl., die Kündigung unterzeichnet oder veranlasst zu haben. Eine Fertigung des streitigen Schriftstückes durch den Kl. selbst lässt sich mit den der Bekl. zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht nachhalten, insb. deshalb, weil die Bekl. das ihr angeblich zugegangene Originaldokument nach elektronischer Archivierung vernichtet hat und dieses somit einer Sachverständigenbegutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.
Auch ansonsten hat die Bekl. keine Beweismittel benannt, die für ein Verfassen der Kündigungserklärung durch den Kl. selbst oder zumindest für eine ihm gem. § 164 BGB zuzurechnende Kündigungserklärung sprechen. (wird ausgeführt)
Im Ergebnis kommt es auf den Nachweis einer dem Kl. zuzurechnenden Kündigungserklärung indes nicht entscheidend an. Denn selbst wenn sich eine solche Erklärung feststellen ließe, wäre damit der Krankenversicherungsvertrag des Kl. nicht beendet worden, weil dem Kl. kein außerordentliches Kündigungsrecht zukam und die Bekl. zudem zur Zurückweisung der Kündigung und zum Angebot einer Ruhensversicherung (Anwartschaftsversicherung) verpflichtet war.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Krankenversicherungsvertrags ergab sich für den Kl. insb. nicht aus § 17 Abs. 3 S. 4 RB/KK 2008 bzw. § 178h Abs. 2 S. 3 VVG a.F., der nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf die Kündigung v. 25.9.2008 anzuwenden ist. Zwar erfolgte die der Bekl. angeblich am 25.9.2008 zugegangene Kündigung offenbar vor dem Hintergrund der unstreitig am 25.9.2008 (mit-)übersandten Haftbescheinigung v. 18.9.2008 und damit als außerordentliche Kündigung im Hinblick auf die Krankheitskostenversorgung des Kl. über die freie Heilfürsorge. Allerdings setzt die außerordentliche Kündigung wegen des Eintritts einer anderweitigen Krankheitskostenversorgung wie der freien Heilfürsorge sowohl nach § 17 Abs. 3 S. 4 RB/KK 2008 als auch nach § 178h Abs. 2 S. 3 VVG a.F. voraus, dass der VN einen “nicht nur vorübergehenden Anspruch' auf freie Heilfürsorge erwirbt. Vorübergehend ist der Anspruch, wenn von vornherein damit gerechnet werden muss, dass der Anspruch nur während einer begrenzten Zeit besteht, wie etwa im Rahmen des Dienstverhältnisses von Zeitsoldaten oder Wehrdienstleistenden (BK/Hohlfeld, VVG, 1998, § 178h Rn 11; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 178h Rn 8). Der einem wegen einer zeitigen Freiheitsstrafe Inhaftierten zustehende Anspruch auf Versorgung über die freie Heilfürsorge ist in diesem Sinne zeitlich begrenzt und damit “vorübergehend' i.S.d. genannten Vorschriften. Dies gilt auch für den Kl., der ausweislich der mit der Kündigung übersandten Haftbescheinigung v. 18.9.2008 längstens bis zum 28.11.2011 inhaftiert bleiben sollte.
Die Bekl. war zudem gehalten, die ersichtlich im Hinblick auf den Eintritt der freien Heilfürsorge und damit außerordentlich erklärte Kündigung zurückzuweisen und dem Kl. eine Umstellung des Krankenversicherungsvertrags auf eine Ruhensversicherung anzubieten. Die Zurückweisungspflicht des VR im Hinblick auf von ihm erkannte bzw. erkennbare Mängel der Kündigung entspricht der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Verpflichtung, auf die erkennbaren Belange des Vertragspartners und insb. des weniger rechtskundigen bzw. insoweit ggf. irrenden VN Rücksicht zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren (auch) dessen Interesse zu wahren (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 8 Rn 16). Für die Bekl. war erkennbar, dass der Kl. angesichts seiner zeitlich begrenzten Versorgung über die freie Heilfürsorge ein Interesse daran hatte, sich von der Beitragszahlungsverpflichtung aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag zu lösen. Ebenso lag auf der Hand, dass der Kl. nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe und damit spätestens zu dem aus der Haftbescheinigung ersichtlichen Zeitpunkt wieder auf den privaten Versicherungsschutz angewiesen sein würde, weil nichts für das Eintreten eines dritten Versorgungsträgers sprach. Da die dem Kl. verbleibende Haftzeit – auch ...