Der Kl. begehrt die Feststellung des Fortbestandes einer bei der Bekl. seit Dezember 1988 unterhaltenen privaten Krankheitskostenversicherung zum Tarif CV3H1 mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von 1.000 EUR. Zur Kündigung der Versicherung durch den VN heißt es in § 17 Abs. 3 RB/KK 2008:
"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, kann der VN binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der VN den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der VR ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der VN hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Später kann der VN das Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Monats kündigen, indem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. ( … )"
Der Kl. war vom 29.11.2007 bis zum 27.7.2010 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA I inhaftiert. Für diese Zeit hatte er seinen Stiefsohn mit der Erledigung seines Zahlungsverkehrs, auch der Beitragsentrichtung an die Bekl., beauftragt und ihm entsprechende Kontovollmacht erteilt. Die Bekl. mahnte Beitragsrückstände gegenüber dem Kl. mit Schreiben v. 7.3. und 5.9.2008 an, die sie an die vormalige Privatanschrift des Kl., S Straße 155 in G, versandte. Am 25.9.2008 ging der Bekl. eine Haftbescheinigung der JVA H v. 18.9.2008 zu, nach der der Kl. seit dem 29.11.2007 inhaftiert sei und voraussichtlich am 28.11.2011 entlassen werde. Ob die Bekl. mit dieser Haftbescheinigung auch ein handschriftlich im Namen des Kl. gefertigtes und unterzeichnetes Kündigungsschreiben erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls bestätigte die Bekl. mit Schreiben v. 21.10.2008, welches sie wiederum an die vormalige Privatanschrift des Kl. in G adressierte, die Beendigung des privaten Krankenversicherungsschutzes zum 30.9.2008. Ebenfalls an die Privatanschrift des Kl. versandte sie unter dem 13.11.2008 eine Kündigung gem. § 39 VVG wegen Prämienrückstands i.H.v. 472,97 EUR.