[7] "… 1. Das BG hat der Bekl. allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Kl. aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
[8] 2. Entgegen der Auffassung des BG haftet die Bekl. dem Kl. auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt. Für die Frage der Verschuldenshaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Bekl. zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Kl. geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Bekl. gem. § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
[9] a) Die Auffassung des BG, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Bekl. verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Kl. nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
[10] Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Urt. v. 10.2.2004 – VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn 20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (vgl. Urt. v. 10.2.2004 – VI ZR 218/03; Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, jeweils a.a.O.). So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.
[11] Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des BG, dass sich in dem Sturz des Kl. ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Kl. entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom BG gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte der Kl. sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Kl. realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Bekl. verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.
[12] b) Die vom Kl. geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von der Bekl. verletzten Vorschriften. In der Rspr. des BGH ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Urt. v. 22.4.1958 – VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; v. 6.6.1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; v. 7.6.1968 – VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f.; Urt. v. 22.5.2012 – VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn 14; BGH, Urt. v. 11.6.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn 24; v. 11.1.2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn 29 f., m.w.N.). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein “äußerlicher‘, gleichsam “zufälliger‘ Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Urt. v. 20.9.1988 – VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; v. 6.5.2003 – VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urt. v. 14.3.1985 – IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils m.w.N.). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§...