Der Geschädigte, der durch einen von dem Schädiger verursachten Unfall in eine gefahrträchtige Lage geraten ist, wird häufig durch einen zweiten Unfall weitergehend geschädigt. Ob der Verursacher des ersten Unfalls auch für die Folgen des Zweitunfalls einzustehen hat, bestimmt sich danach, ob der Schutzzweck der Norm, die die Zurechnung der Folgen des Erstunfalls bestimmt, die durch den Zweitunfall verursachte Schädigung noch in den Schutzbereich der Haftungsnorm (des Erstunfalls) einordnet. Zusätzlich zu der Adäquanz des Erstunfalls für die Folgen des Zweitunfalls, die i.d.R. gegeben sein wird, stellt der für die Zurechnung der Folgen des Zweitunfalls erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang des Zweitunfalls mit dem Erstunfall einen weiteren Filter dar, der erst bei Bejahung Erst- und Zweitunfall als einheitlich haftungsbegründend erscheinen lässt. Auf diese Weise wird bei Verneinung des haftungsrechtlichen Zusammenhangs zugrunde gelegt, dass der aus dem Zweitunfall herrührende Schaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW 1991, 3275).
Wichtiger Anhaltspunkt für die Bejahung des haftungsrechtlichen Zusammenhangs ist, dass beide Unfälle in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang sich ereignet haben, die durch den Erstunfall begründete Gefahrenlage noch fortbestanden hat. Fährt ein weiterer Verkehrsteilnehmer in eine von Schädiger und Geschädigtem oder der Polizei noch nicht gesicherte Unfallstelle hinein und verursacht weitere Schäden, ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zu bejahen (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1999, 510, 511). Kommt es dagegen zu einem Zweitunfall, den der Verursacher durch fehlende Beachtung bereits getroffener ordnungsgemäßer Absicherungsmaßnahmen verschuldet hat, fehlt es an der haftungsrechtlichen Verbindung von Erst- und Zweitunfall (vgl. BGH VersR 2004, 529, 530). An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang fehlt es auch, wenn ein Schädiger, der den Unfall durch eine Vorfahrtverletzung verschuldet hat, der Wahrheit zuwider vor der Polizei die Schuld auf den Geschädigten schiebt, der unter Bluthochdruck leidet. Erregt dieser sich derart, dass er einen Schlaganfall erleidet und arbeitsunfähig wird, ist zwar die Adäquanz zwischen der Falschangabe des Schädigers und der Gesundheitsschädigung des Unfallopfers zu bejahen, es fehlt jedoch am haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang, da die Schadensfolge des Schlaganfalls nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB und der §§ 7, 18 StVG fällt (vgl. BGHZ 107, 359).
RiOLG a.D. Heinz Diehl