[8] "… Zunächst weist das BG zutreffend darauf hin, dass IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 2 BBR hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Schadensersatzansprüche auf den Umfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags in entsprechender Anwendung verweist. Hieraus folgt, dass über I. § 1 Ziff. 3 AHB 2002 i.V.m. dem Versicherungsschein grds. auch Vermögensschäden vom Versicherungsschutz umfasst wären. Erhebliche Rügen gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nicht vor. Weiter erfolgt durch IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 3 BBR eine Ausweitung des Deckungsschutzes auch für vorsätzliche Schädigungshandlungen des Dritten. Insoweit wird I. § 4 II Ziff. 1 AHB 2002 abbedungen."
[9] Dieser möglichen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden steht allerdings IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR entgegen. Hiernach ist Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der VN den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Somit besteht in der Forderungsausfallversicherung gerade kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Vielmehr wird der Deckungsumfang auf denjenigen beschränkt, der grds. auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung in I. § 1 Ziff. 1 vorgesehen ist. Ein derartiger Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor, da der Kl. infolge des betrügerischen Handelns des J. einen reinen Vermögensschaden erlitten hat ….
[11] 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl. macht insoweit zunächst geltend, zwischen IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BBR bestehe für den verständigen VN ein Widerspruch, weil nach der erstgenannten Regelung der Deckungsschutz der Forderungsausfallversicherung sich strikt nach der Haftpflichtversicherung richte, hier also auch Vermögensschäden erfasse, während dies nach IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR gerade nicht gelten solle.
[13] Tatsächlich besteht ein derartiger Widerspruch nicht. IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 2 BBR regelt lediglich allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags richten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob lediglich Sach- und Personenschäden versichert oder zusätzlich Vermögensschäden erfasst werden. Vielmehr wird umfassend auf sämtliche Regelungen hinsichtlich Deckungsumfang, Leistungsausschlüssen etc. verwiesen. Demgegenüber enthält IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern enthält lediglich die Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade für den in IV. Nr. 9 BBR geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung. Insoweit ist IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR eine Sonderregelung zu IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 2 BBR. Aus IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR kann der verständige VN ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden mit den daraus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden versichert sind.
[14] Es fehlt auch nicht am systematischen Zusammenhang der Regelung des IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR mit derjenigen in IV. Nr. 9 Abs. 1 BBR. In Abs. 1 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz in der Forderungsausfallversicherung dargelegt mit der Besonderheit des Einschlusses vorsätzlicher Schädigungen in S. 3. In den weiteren Absätzen von IV. Nr. 9, die von Abs. 2 bis Abs. 13 reichen, erfolgen einzelne Begriffsbeschreibungen und Voraussetzungen der Leistung. Auch ein durchschnittlicher VN wird nicht annehmen, dass sich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen abschließend in Abs. 1 befinden, wenn danach noch zwölf weitere Absätze folgen, zumal die Definition des Haftpflichtschadens bereits in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR aufgenommen ist.
[15] Soweit der Kl. darauf verweist, die Bestimmungen in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR hätten übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs. 1 S. 1 klargestellt worden wäre, dass die Bekl. nur für einen Sach- oder Personenschaden in der Forderungsausfallversicherung Ersatz verspricht, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR intransparent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an (Senat VersR 2012, 1113 Rn 26 m.w.N.).
16] Es bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch keine Anhaltspunkte dafür, dass IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR ein reines Redaktionsversehen der Bekl. wäre, weil die Bestimmung den Versicherungsschutz nur für den Regelfall definiere, nicht aber für den Ausnahmefall der Einbeziehung von Vermögensschäden. Welche Absichten die Bekl. bei der Fassung der Klausel in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR hatte, steht nicht fest. Hierauf kommt es ohnehin nicht an. Die dem VN typischerweise unbekannte...