Der in Großbritannien ansässige Kl. hatte den Bekl., der seinen Wohnsitz im Bezirk des AG Wolgast hat, vor dem AG München auf Schadensersatz i.H.v. 200 EUR und Ersatz von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 703,80 EUR wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit seiner Prozessvertretung beauftragte der Kl. einen in Kiel ansässigen Anwalt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, nachdem der Kl. 1/3 und der Bekl. 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl. Fahrtkosten seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 227,49 EUR und 11 EUR sowie sonstige Auslagen des Anwalts i.H.v. 24 EUR geltend gemacht. Ferner hat der Kl. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kfz i.H.v. 54 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 60 EUR zur Ausgleichung angemeldet. Das AG München hat die Erstattungsfähigkeit Reisekosten verneint. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl. hat das LG München I zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Zurückverweisung an das LG.

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