" … Die zulässige Klage ist unbegründet, Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von 8.734 EUR aus dem abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag zu, Ziff. A.2.3 AKB. Zwar ist sein Fahrzeug unstreitig bei dem Verkehrsunfall vom 2.12.2012 beschädigt worden. … Allerdings ist die Bekl. berechtigt, die dem Kl. im Ansatz zustehenden Leistungen auf Null zu kürzen, § 81 Abs. 2 VVG. Denn der Verkehrsunfall wurde vom Kl. grob fahrlässig herbeigeführt, Ziff. A.2.16 AKB."
1. Die grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls wird insb. bei Alkohol im Straßenverkehr bejaht.
a. Im Fall sog. absoluter Fahruntüchtigkeit – also bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 ‰ – ist regelmäßig eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls anzunehmen, die den VR zur Kürzung der Versicherungsleistungen auf Null berechtigt (BGH VersR 2011, 1037; 2001, 454). Die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Verkehrsunfall folgt hierbei bereits aus einem Anscheinsbeweis (vgl. nur OLG Düsseldorf r+s 2008, 9).
b. Bei Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit – also bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 ‰ – bedarf es zur Leistungskürzung weiterer Umstände, die die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen (vgl. BGH VersR 2002, 1413). Diese können insb. daraus folgen, dass der VN ohne erkennbaren äußeren Anlass und insb. ohne Fremdbeteiligung von der Straße abkommt (siehe dazu insg.: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 81 Rn 50 m.w.N.).
Soweit nach diesem Maßstab eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist, kann für die Ursächlichkeit derselben für den Unfall wiederum auf einen Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden (so auch: OLG Karlsruhe VersR 1991, 181). Dies überzeugt schon deswegen, weil es sich bei der Differenzierung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit lediglich um Regeln des Beweisrechts handelt, die relative Fahruntüchtigkeit aber keine mindere Form der Fahruntüchtigkeit ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 81 VVG Rn 16). Vielmehr unterscheiden sich die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit lediglich in den Voraussetzungen, die ihre Feststellung ermöglichen: Während die absolute Fahruntüchtigkeit alleine eine bestimmte Blutalkoholkonzentration erfordert, bedarf es für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit einer bestimmten Blutalkoholkonzentration sowie zusätzlicher Umstände, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hindeuten.
Soweit einer dieser Wege zu der Feststeilung einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit führt, kann dies hinsichtlich der damit für die Leistungspflicht des VR verbundenen Folgen keinen Unterschied machen, Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anscheinsbeweises für die Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Unfall, als auch für den Umfang der Kürzung, zu dem der VR berechtigt ist (vgl. zu letzterem: KG DAR 2011, 23; OLG Hamm NZV 2011, 293).
2. Nach diesem Maßstab ist die Kammer überzeugt davon, dass der Kl. den Verkehrsunfall vom 2.12.2012 grob fahrlässig verursacht hat, weil er im Unfallzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig war. Hiervon geht die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B aus, denen sie sich vollumfänglich anschließt.
a. Die Kammer entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen zunächst, dass der Kl. den Umfang des konsumierten Alkohols in seiner persönlichen Anhörung offensichtlich nicht wahrheitsgemäß angegeben hat. Nach Angaben des Sachverständigen hätte der Genuss des vom Kl. behaupteten Bieres – zwei bis drei Bier in der Größe von 0,3 l – lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 ‰ begründet, die im Zeitpunkt der Blutentnahme bereits vollständig abgebaut gewesen wäre. Dies war aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde auch mehr als drei Stunden nach dem Unfall noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,76 ‰ gemessen.
b. Die Kammer geht auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen davon aus, dass der Kl. im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,27 ‰ hatte. Zu diesem Ergebnis gelangt der Sachverständige unter Zugrundelegung des realistischen bzw. physiologischen Alkoholabbaus. Dieser beruht darauf, dass ein Alkoholabbau von 0,15 ‰ pro Stunde angenommen und eine Resorptionszeit nicht berücksichtigt wird. Der Umstand, dass dem Kl. zwischen dem Unfall und der Blutentnahme bereits Infusionen gegeben wurden, wirkt sich auf die Messung der Blutalkoholkonzentration nicht aus.
Mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass sich die Berücksichtigung einer Resorptionszeit realistisch und physiologisch nicht erklären lässt. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend angegeben, dass es sich offensichtlich nicht auf die Blutalkoholkonzentration auswirken könne, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch geringe Mengen Alkohol getrunken würden.
Hinzu kommt, dass eine Resorptionszeit ohnehin nur für einen Zeitraum von zwei Stunden ab dem Ende des Alkoholkonsums berücksichtigt werden kann. Dieses ist vorliegen...