Gemäß § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht von sich aus den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens laden. Dies kommt in der Praxis sehr selten vor. Meist erfolgt die Ladung des Sachverständigen nur dann, wenn dies von einer Partei beantragt wurde und ein entsprechender Kostenvorschuss eingezahlt wurde. Den Parteien steht das Recht zu, eine Befragung des Sachverständigen zu beantragen (§§ 402, 397 ZPO). Diesen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wird (BGH NJW 1994, 1286, 1287; NJW-RR 1997, 1487; NZV 2005, 463). Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag nur, wenn die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung entweder überhaupt nicht oder völlig unsubstantiiert begründet wird (BGB a.a.O.). Das Gericht muss den Sachverständigen auch dann laden, wenn es das schriftliche Gutachten selbst für überzeugend hält (BGH NJW 1998, 162; NJW-RR 2003, 208; 2007, 1294; 2009, 1361). Dem Antrag ist auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren erstattet hat (BGH NJW-RR 2007, 1294).
Häufig fordern Gerichte die Parteien im Vorfeld auf, dem Sachverständigen konkrete Fragen zu stellen. Dies ist nicht nur aus prozesstaktischen Gründen nicht geboten, sondern nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht erforderlich. Hilfreich ist es regelmäßig, die Angriffe gegen ein ungünstiges Sachverständigengutachten mit einem Privatgutachten zu untermauern. Weder aufgrund der Substantiierungslast noch aufgrund der allgemeinen Prozessförderungspflicht ist eine Partei jedoch verpflichtet, insoweit ein Privatgutachten einzuholen (BGH zfs 2003, 302; BGH NJW 2004, 2825).
Von daher kann ein Privatgutachten, welches eine Partei erstmalig im Berufungsverfahren vorlegen kann, nicht als verspätet zurückgewiesen werden (BGH zfs 2003, 302 = NJW 2003, 1400; 2006, 152; 2007, 1531). Die Kosten für ein Privatgutachten, das eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei ex ante als sachdienlich ansehen durfte, sind auch dann erstattungsfähig, wenn es die Entscheidung des Gerichts ex post tatsächlich nicht beeinflusst hat (BGH NJW 2012, 1370). Erstattet ein Sachverständiger das Gutachten lediglich mündlich, ohne dass er den Parteien zuvor ein schriftliches Gutachten zugänglich gemacht hat, muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme gegebenenfalls anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um schwierige Sachfragen handelt (vgl. BGH NJW 2009, 2604). Auch dann, wenn der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung neue und ausführliche Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgibt, ist den Parteien unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (BGH NJW-RR 2011, 428).