Im Recht von England und Wales sowie im nordirischen Recht werden der immaterielle Schaden als damages for non-pecuniary loss or general damages erstattet. Dabei handelt es sich nicht um ein reines Schmerzensgeld, sondern der Anspruch umfasst sowohl den Ausgleich für erlittene Schmerzen (compensation for pain and suffering) als auch den Ausgleich für den Verlust von Annehmlichkeiten (compensation for loss of amenity).
Der Anspruch wegen general damages entsteht dabei ähnlich wie im deutschen Recht zusätzlich zu den materiellen Ansprüchen, die für Vergangenheit und Zukunft durch Gutachter (loss adjusters) hochgerechnet werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der vom Geschädigten erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung. Bei schweren Körperschäden spielt auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, der Grad der Unabhängigkeit von Drittpersonen sowie die durch eine Dauerinvalidität ausgelöste psychische Belastung eine Rolle.
Entsprechend den Grundprinzipien des englischen Rechts als case law spielen zwar Präzedenzfälle eine wesentliche Rolle, allerdings wird in England seit 1992 regelmäßig eine Tabelle (JSB Guidelines, jetzt JC Guidelines) verwendet, die vom Judicial College herausgegeben wird. Die JC Guidelines sehen in der 11. Auflage 13 Kategorien vor. Kategorie 1 befasst sich mit Verletzungen, die spätestens binnen sechs Wochen zum Tod führen, Kategorie 2 mit Lähmungen der Wirbelsäule, Kategorie 3 mit Kopfverletzungen, Kategorie 4 mit psychischen Beeinträchtigungen, Kategorie 5 mit dem Verlust von Sinnesorganen, Kategorie 6 mit Verletzungen der inneren Organe, Kategorie 7 mit orthopädischen Verletzungen, Kategorie 8 mit chronischen Schmerzen, Kategorie 9 mit Gesichtsverletzungen. Die Kategorien 10 bis 13 befassen sich mit Verwundungen und sonstigen leichteren Verletzungen.
Auch in Nordirland werden seit dem Jahre 1996 vom Judicial Studies Board for Northern Ireland Tabellen veröffentlicht. Diese enthalten die gleichen Kategorien wie die englischen JC Guidelines, allerdings ist für chronische Schmerzen keine eigene Kategorie vorgesehen.
Die beiden Tabellenwerke sind so aufgebaut, dass innerhalb der genannten Kategorien bestimmte Verletzungsmuster beschrieben werden und diese anhand des Schweregrads bewertet werden. Zur Bestimmung des Schweregrads werden Hinweise gegeben, so dass jede Verletzung in die Tabelle eingeordnet werden kann. Anhand dieser Zuordnung wird dann ein relativ großer Rahmen in GBP genannt, innerhalb dessen das Gericht den angemessenen Betrag bestimmen kann.
Bei mehreren Verletzungskategorien werden dabei zunächst die Einzelbeträge addiert, allerdings hat der Richter dann eine Gesamtevaluation anhand der Beeinträchtigungen vorzunehmen.
Drei Beispiele aus der Guideline für Nordirland:
Kategorie 2
In der Kategorie 2 sind die Verletzungen kategorisiert, die zu Lähmungen führen. Unter (a) wird die vollständige Lähmung (Quadriplegia) mit einem Rahmen zwischen GBP 400.000 und GBP 575.000 aufgeführt. Als wesentliche Kriterien sind zu berücksichtigen: Umfang der verbleibenden Bewegungsfähigkeit, Schmerzen, Einfluss auf andere Organe, Depression sowie Alter und Lebenserwartung. Eine Lähmung der unteren Gliedmaßen (Paraplegia) eröffnet einen Rahmen von GBP 320.000 bis GBP 470.000.
Kategorie 4
In der Kategorie 4 werden psychische Schädigungen erfasst. Unter B. ist die posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt. Diese wird unter (a) als schwer eingestuft, wenn sie permanente Auswirkungen auf den Geschädigten hat, so dass er nicht mehr arbeiten kann oder zumindest nicht mehr in der Lage ist, auch nur annähernd die vor dem Unfall gezeigten Leistungen zu erbringen und alle Lebensbereiche des Geschädigten erheblich beeinträchtigt sind. Für eine solche schwere posttraumatische Belastungsstörung ist ein Rahmen von GBP 50.000 bis GBP 100.000 vorgesehen.
Kategorie 5
In der Kategorie 5, Einfluss auf Sinnesorgane, wird beispielsweise der Verlust eines Auges mit einem Rahmen von GBP 70.000 bis GBP 110.000 vorgesehen.
Diese Guidelines geben die Möglichkeit, die general damages anzuheben, um so die Inflation auszugleichen, oder eine andere Bewertung des immateriellen Schadens vorzunehmen. So stieg der Durchschnittswert der englischen JC Guidelines von der 10. Auflage 2010 zur 11. Auflage 2012 um 8,97 %. Die aktuellen Werte liegen somit um 12,05 % über den Werten der Tabelle von 2008, um 22,86 % über den Werten von 2006 und um 29,31 % über den Werten von 2004. Es ist somit festzustellen, dass sich die Schmerzensgeldbeträge in den letzten 10 Jahren in England um circa 30 % erhöht haben.