1. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Reparatur nach herkömmlichen Reparaturmethoden existiert nicht. Nach der Konzeption des Gesetzes hat der Geschädigte lediglich einen Anspruch auf eine fachgerechte und vollständige Restitution (§ 249 BGB).
  2. Welche Reparaturkosten zur Schadensbehebung erforderlich sind, wird maßgeblich durch die Wahl der Abrechnungsmethode (konkrete oder fiktive Schadensabrechnung) bestimmt.
  3. Der Geschädigte kann nicht die Kosten einer herkömmlichen Reparaturmethode verlangen, wenn nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich die Kosten einer gleichwertigen, aber günstigeren Reparaturmethode erforderlich sind.
  4. Sind im Einzelfall die Kosten einer herkömmlichen Reparatur zur Schadensbehebung erforderlich, so kann der Haftungsschuldner den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmethode verweisen, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet und es sich um eine Reparaturmethode handelt, die (noch) nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht ("Außenseitermethode"), aber zur fachgerechten und vollständigen Restitution gleichermaßen geeignet ist wie eine herkömmliche Methode. Ebenso kommt eine Verweisung auf eine alternative Reparaturmethode nach § 254 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn die in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt vorliegen und in dieser Werkstatt eine gleichwertige alternative Reparatur angeboten wird.
  5. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige muss im Rahmen seines Gutachtenauftrags den Geschädigten grundsätzlich auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmethode hinweisen und diese dokumentieren. Die Kfz-Sachverständigen sind insoweit verpflichtet, sich über die aktuelle technische Entwicklung bezüglich neuer Methoden zur Reparatur von Sachschäden an Fahrzeugen hinreichend zu informieren und fortzubilden. Eine inhaltliche Beschränkung des Gutachterauftrags, lediglich die Kosten herkömmlicher Reparaturmethoden zu kalkulieren, macht das Gutachten in schadensrechtlicher Hinsicht unbrauchbar.

Autor: RiLG Dr. Sigurd Wern , Saarbrücken

zfs 6/2015, S. 304 - 314

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