VHB 2003 § 4 Nr. 1; VGB 2003 § 5 Nr. 1

Leitsatz

Schlagen aus einem auf einem Herd stehenden Topf fortlaufend Stichflammen, die zu Verschmierungen und Verrußungen von Hausrat führen, liegt gleichwohl kein versicherter Brand vor, wenn das Feuer brennbare Gegenstände nicht erreicht hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2014 – 20 W 28/14

Sachverhalt

Der Kl. erhitzte am 28.4.2011 auf seinem Herd einen Topf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche. Dann verließ er seine Wohnung in der Annahme, den Herd abgestellt zu haben. Aufgrund eines Defekts sowohl der Kontrollleuchte des Herdes als auch der Herdplatte selbst bemerkte er dabei nicht, dass die Herdplatte mit voller Energie den Topf weiter erhitzte. Aus dem Topf schlugen immer wieder offene Flammen, griffen aber auf andere Einrichtungsgegenstände und anderen Hausrat nicht über sondern führten nur zu erheblichen Verschmierungen und Verrußungen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

" … Die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche scheitern daran, dass der Versicherungsfall “Brand‘ vom Kl. nicht nachgewiesen werden kann."

Ein Brand i.S.d. § 4 Nr. 1 VHB 2003 bzw. § 5 Nr. 1 VGB 2003 ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Zwar ist mit der sachverständig festgestellten Flammenbildung im Topf des Kl. ein Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd i.S.d. Vorschriften entstanden. Bestimmungsgemäßer Herd ist jede Ausgangsstelle eines Feuers, die dazu bestimmt ist, Feuer zu erzeugen oder aufzunehmen (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 AFB 2008, Rn 1). Das Feuer ist nur dann in einem bestimmungsgemäßen Herd entstanden, wenn es dort von dem Berechtigten angezündet wurde (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 4 VHB 2000, Rn 1). Der Topf des Kl. diente nicht der Verbrennung, sondern lediglich der Erwärmung von Speisen. Das in diesem Topf ausgebrochene Feuer war auch nicht vom Kl. entfacht worden, sondern allein aufgrund der Hitzeentwicklung im Topf ausgebrochen und somit ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden.

Dieses Feuer vermochte sich indes nicht aus eigener Kraft i.S.d. zitierten Klauseln auszubreiten. Insoweit muss die entstandene Wärmeenergie in der Lage sein, außerhalb des Herdes befindliche Sachen zu entzünden (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 4 VHB 2000, Rn 1). Dafür reicht allerdings nicht die generelle Fähigkeit des Feuers aus, sich unter günstigen Umständen ausbreiten zu können. Da nicht die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit des Feuers versichert ist, kommt es darauf an, ob das Feuer in der konkreten Situation in der Lage war, sich weiter auszubreiten. Ein Feuer vermag sich dann auszubreiten, wenn es in der Nähe liegende brennbare Gegenstände erfasst hat, nicht dagegen, obwohl es mit gleicher Intensität brennt, wenn es diese Gegenstände noch nicht erfasst hat oder wenn es überhaupt an brennbaren Materialien fehlt (OLG Hamm VersR 1993, 220, juris-Rn 9).

Die vom Sachverständigen bestätigte Flammenbildung im Kochtopf zehrte allein von den Speiseresten im Topf bzw. von dem in den halb geschlossenen Topf hereinströmenden Sauerstoff, welcher immer wieder stichflammenartig verbrannte. Weder befanden sich im Bereich der aus dem Topf austretenden Stichflammen brennbare Gegenstände noch hatte das im Topf entfachte Feuer irgendwelche Substanzen bereits erfasst, die sich außerhalb des Herdes, d.h. der verbrannten Speisereste befand. Soweit der Kl. darauf abhebt, dass es bereits zu einer thermischen Beaufschlagung am Küchenoberschrank gekommen sei, hat der Sachverständige gerade nicht festgestellt, dass ein Übergreifen der Flammen auf diesen Schrank oder andere Einrichtungsgegenstände zu erwarten war. Zwar wäre der Sauerstoff im Topf immer wieder stichflammenartig verbrannt, solange noch brennbare Speisereste dem Feuer Nahrung gaben – die Flammen reichten aber nicht bis an den Oberschrank heran. Dass allein die im Topf entwickelte Wärmeenergie von 280 bis 350 Grad Celsius ausgereicht hat, um den darüber befindlichen Oberschrank zu entzünden, hat der Sachverständige auch nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hat das LG zu Recht einen Brand i.S.d. Versicherungsbedingungen verneint und Prozesskostenhilfe für den Kl. abgelehnt. … “

zfs 6/2015, S. 340

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