Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein "Brand" im Topf auf Herd
Leitsatz (amtlich)
Ein Brand i.S.d. § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 liegt nicht vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd derart entzünden, dass der in den halbgeschlossenen Topf einströmende Sauerstoff stichflammenartig verbrennt, wenn diese Stichflammen brennbare Gegenstände nicht erreichten bzw. erreichen konnten.
Normenkette
VGB 2003 § 5 Nr. 1; VHB 2003 § 4 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für sein Wohnhaus ... abgeschlossenen Hausrat- und Gebäudeversicherung auf Entschädigung von Schäden in Anspruch, die bei einem Brand am 28.4.2011 entstanden sein sollen.
Wegen des für den streitigen Versicherungsfall maßgeblichen Versicherungsschutzes wird auf die Kopie des Versicherungsscheins vom 31.7.2007 sowie die ebenfalls zur Akte gereichten VHB 2003 (für die Hausratversicherung) sowie die VGB 2003 (für die Gebäudeversicherung) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er habe am 28.4.2011 einen Topf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche erwärmt und danach das Haus in der Annahme verlassen, den Herd abgestellt zu haben, weil die Kontrollleuchte am Herd aufgrund eines Defektes nicht geleuchtet habe. Da die Herdplatte den Topfinhalt tatsächlich - aufgrund eines weiteren Defektes - mit voller Kraft erhitzt habe, sei das Wasser im Topf verdampft und das Eisbein nebst weiteren Zutaten schließlich in Brand geraten. Bei Rückkehr des Klägers in sein Haus sei bereits eine offene Flamme aus dem Topf geschlagen. Ein Übergreifen der Flamme auf weitere Gegenstände habe der Kläger nur verhindern können, indem er den Deckel auf den Topf gesetzt und diesen nach draußen befördert habe. Infolge des Brandes seien Küche und angrenzende Räume seines Hauses mit einem Schmier- und Rußfilm überzogen worden, der nur im Wege einer aufwendigen Reinigung zu entfernen sei.
Der Kläger beziffert seinen Schaden entsprechend dem von ihm eingeholten Gutachten des Privatsachverständigen B auf 5.882 EUR Zeitwertschaden bzw. 6.336 EUR Neuwertschaden am Gebäude sowie 6.641 EUR Schaden am Hausrat und macht daneben einen Mietausfall von 245 EUR geltend. Insoweit wird auf das Gutachten B vom 31.5.2011 Bezug genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber nur angeboten, den Schaden als versicherten Sengschaden zu regulieren und 500 EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt demgemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.222 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit und 430,66 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte auch die weiter gehenden Kosten zur Dekontaminierung des Hauses zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine offene Flammenbildung im Topf des Klägers und meint, sie sei ihrer Regulierungspflicht durch Angebot des Höchstentschädigung für Sengschäden nachgekommen. Zur Schadenshöhe beruft sie sich auf die Wiederherstellungsklausel in der Gebäudeversicherung und meint, dass allenfalls eine Zeitwertentschädigung fällig sein könne, nicht aber die Kosten von wertverbessernden Arbeiten, wie sie sich aus den vorgelegten Privatgutachten ergäben.
Im Übrigen steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass dem Kläger gem. § 81 VVG eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzuhalten sei, weil er das Haus verlassen habe, ohne den Herd abzuschalten. Dies rechtfertige eine Anspruchskürzung um mindestens 75 %.
Das LG hat mit Beweisbeschluss vom 14.8.2012 ein Gutachten u.a. dazu eingeholt, ob es am Schadenstag zu einem bedingungsgemäßen Verbrennungsvorgang gekommen ist.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. C hat in seinem Gutachten vom 10.1.2013 festgestellt, dass es im Topf zu einer Flammenbildung gekommen sei, die eine Brandübertragung auf andere brennbare Gegenstände indes nicht habe erwarten lasse. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8.8.2013 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Kontrollleuchte am Herd des Klägers wie behauptet defekt sei. Zudem heize sich die Herdplatte, auf der der Topf am Schadentag gestanden habe, in jeder Schaltstufe mit voller Leistung auf.
Zur festgestellten Flammenbildung im Topf hat der Sachverständige erklärt, dass diese ca. 10 cm hoch aus dem Topf geschlagen sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 10.01. und 8.8.2013 verwiesen.
Nachdem das LG sodann mit Beschluss vom 13.5.2014 eine weitere sachverständige Begutachtung zur Schadenshöhe sowie Zahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 2.000 EUR durch den Kläger angeordnet hatte, ist mit angefochtenem Beschluss vom 8.7.2014 das zwischenzeitlich gestellte Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt worden. Zur Begründung hat die nunmehr zuständige Einzelrichterin ausgeführt, dass ein Brand i.S.d. maßgeblichen § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 ...