[5] "… II. 1. Das Beschwerdegericht (JurBüro 2014, 80 = RPfleger 2014, 228) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Bekl. sei berechtigt gewesen, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Entsprechend seien die ihr dadurch entstandenen Kosten in voller Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr von der Kl. zu ersetzen. Dass die Bekl. einen Sachantrag gestellt habe, bevor die Kl. ihre Berufung begründet habe, sei ohne Bedeutung, weil die Kl. anschließend noch eine Begründung eingereicht habe. Gleichfalls bedeutungslos sei der Umstand, dass das Berufungsverfahren nach Vorlage der Berufungsbegründung auf Hinweis des BG nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO durch Rücknahme erledigt worden sei."
[6] 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich.
[7] a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist insb. rechtzeitig eingelegt worden. Die vom Beschwerdegericht verfügte formlose Mitteilung des angefochtenen Beschlusses konnte die Notfrist des § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht in Lauf setzen. Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO geheilt, weil eine Heilung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (BGH BGHZ 188, 128 Rn 42). Das vom Prozessbevollmächtigten der Kl. in der Beschwerdeschrift der Sache nach abgegebene Empfangsbekenntnis vermag den mangelnden Zustellungswillen des Gerichts nicht zu ersetzen (BGH WM 2004, 598, 599). Im Übrigen wäre die Beschwerdefrist selbst dann gewahrt, wenn sich die Kl. an dieser Angabe festhalten lassen müsste (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – VII ZB 7/08, juris Rn 7).
[8] b) Die Rechtsbeschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen für die Vertretung der Bekl. im Berufungsverfahren die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstattungsfähig angesehen.
[9] aa) Der Bekl. sind nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG Kosten in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten entstanden. Nach Nr. 3201 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG ermäßigt sich die Verfahrensgebühr zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung gehört, auf eine 1,1-fache Gebühr. Hat der Rechtsanwalt aber wie hier – bereits einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH zfs 2014, 45 m. Anm. Hansens = RVGreport 2014, 74 (Hansens)). Nr. 3201 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz des Rechtsmittelgegners keinen Sachvortrag zur Begründung seines Antrags enthält (BGH RVGreport 2009, 74 (Hansens) = AnwBl. 2009, 235 = AGS 2009, 143).
[10] bb) Diese Kosten sind der Bekl. nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten notwendig sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung hat der Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen. Stellt der Rechtsmittelgegner vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung einen Zurückweisungsantrag und geht die Rechtsmittelbegründung anschließend ein, ist die Verteidigung bei wertender Betrachtung ebenfalls notwendig. Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, vom Rechtsmittelgegner zu fordern, nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH zfs 2014, 45). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es mithin nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an.
[11] cc) Der Umstand, dass das BG nach Vorlage der Berufungsbegründung nicht in der Sache entschieden hat, weil die Kl. die Berufung auf Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückgenommen hat, ändert, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, an der Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nichts (BGH zfs 2014, 45). Ist die Verteidigung des Rechtsmittelgegners in dem Zeitpunkt notwendig, in dem die Rechtsmittelbegründung eingereicht wird, kann es keinen Unterschied machen, auf welche Weise das Rechtsmittelverfahren später beendet wird. Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Beschluss des VIII. ZS RVGreport 2010, 75 (Hansens) = AGS 2010, 50 betraf die anders gelagerte Frage, ob der Berufungsbeklagte nach einem ihm mitgeteilten Hinweis des BG auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift Anlass hatte, innerhalb der...