Reicht der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten nach Eingang der keine Berufungsbegründung enthaltenden Berufungsschrift einen Schriftsatz mit Berufungszurückweisungsantrag ein, ist die hierdurch angefallene 1,6 Verfahrensgebühr dann erstattungsfähig, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel später begründet und später – auf den Hinweis des BG – wieder zurücknimmt. Es wäre nämlich eine unnötige Förmelei, vom Berufungsgegner zu fordern, nach Eingang der Berufungsbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen. Somit kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13

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