" … Der Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. eine Entschädigung i.H.v. 71.694,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.759,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2013 zu zahlen."
1. Der Anspruch des Kl. auf die Entschädigung folgt aus der Landwirtschaftlichen Versicherung, die der Kl. … bei dem Bekl. unterhält, namentlich aus den §§ 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) und Nr. 3, 7 Nr. 1 lit. c), 11 Nr. 2 lit. a), 13 Nr. 2 lit. d), 15 Nr. 1 S. 1 lit. a) ABL 2008 i.V.m. den in dem Versicherungsschein nebst Anlagen festgehaltenen Abreden. Soweit M D aus dem Versicherungsvertrag Ansprüche gegenüber dem Bekl. zustehen, hat sie diese im Juni 2013 an den Kl. abgetreten. Die Sach- und Rechtslage stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
a) Entgegen der Auffassung des LG liegt ein Versicherungsfall i.S.d. § 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) und Nr. 3 ABL 2008 vor.
aa) Gem. § 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) ABL 2008 leistet der VR Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Blitzschlag zerstört oder beschädigt werden. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 ABL 2008). Grundsätzlich sind Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten dann versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 ABL 2008). Soweit vereinbart, leistet der VR Entschädigung aber auch für Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn der Blitzschlag außerhalb des versicherten Gebäudes aufgetroffen ist (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 ABL 2008).
Im Fall des Kl. sind, wie oben dargelegt, Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert.
bb) Das Ableben der Mastschweine des Kl. stellt sich als Folgeschaden dar, der aus einem durch Blitzschlag hervorgerufenen Überspannungsschaden an einer elektrischen Einrichtung in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Kl. resultiert. Konkret ist die Alarmvorrichtung beschädigt worden, welche dazu dient, die Lüftungsanlage des Stalls, in dem die Schweine verendet sind, zu kontrollieren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass der Ausfall der Alarmvorrichtung auf einen Blitzeinschlag in der Nacht vom 28. auf den 29.7.2012 zurückgeht.
(1) Der Sachverständige T hat die betreffende Alarmeinrichtung untersucht und dabei Spuren vorgefunden, die seiner Ansicht nach eindeutig auf eine Überspannung infolge eines Blitzschlages hindeuten. (wird ausgeführt)
cc) Nach dem Gesagten bildet das Verenden der Mastschweine einen “Folgeschaden‘ i.S.v. § 2 Nr. 3 Abs. 3 ABL 2008. Dem steht, anders als das LG meint, nicht entgegen, dass der Ausfall der Lüftungsanlage am 10.9.2012 nicht durch einen Blitzschlag verursacht worden ist. Zwischen dem Ableben der Schweine und dem Blitzschlag am 29.7.2012 existiert insofern ein Kausalzusammenhang, als der Ausfall der Lüftungsanlage, der zu dem Tod der Tiere geführt hat, wegen des auf dem Blitzschlag beruhenden Defekts der Alarmanlage unbemerkt geblieben ist. Eine derartige ursächliche Verknüpfung reicht zur Annahme eines Folgeschadens aus.
(1) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 1993, 2369 f. m.w.N.).
(2) Ein verständiger VN geht von dem Wortlaut des § 2 Nr. 3 Abs. 3 ABL 2008 aus. Die Klausel sieht eine Entschädigung “für Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen‘ vor. Der Kreis der Folgeschäden, die auf eine defekte elektrische Einrichtung zurückgehen, wird in den Versicherungsbedingungen nicht näher eingeschränkt. Insofern umfasst er ohne Weiteres auch eine Kausalkette der vorliegenden Art, die nach der Lebenserfahrung keineswegs ungewöhnlich ist.
Überdies betrifft § 2 Nr. 3 Abs. 3 ABL 2008 eine optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes. Ein VN, der sich – wie der Kl. – zu einer solchen Erweiterung entschließt, wird erst recht davon ausgehen, dass der Terminus “daraus entstehende Folgeschäden‘ solche Schäden mit umfasst, die nicht unmittelbar aus dem Defekt einer elektrischen Einrichtung resultieren, sondern im weiteren Verlauf einer adäquaten Kausalkette entstehen.
(3) Gegen eine solche Sichtweise lassen sich auch nicht die von dem Bekl. ins Feld geführten Hinweisbeschlüsse des BGH v. 20.4.2010 (Az.: IV ZR 249/08 und IV ZR 250/08) anführen. Sie haben eine Konstellation zum Gegenstan...