ABL 2008 § 2 Nr. 1 S. 1 lit. B, Nr. 3 Abs. 1, Abs. 3
Leitsatz
Fällt infolge Blitzschlags eine Alarmanlage aus, deren Zweck es ist, die Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls zu überwachen, und kommt es sodann zu einem unbemerkten Ausfall der Lüftungsanlage infolge eines technischen Defekts mit der Folge, dass sämtliche Mastschweine verenden, ist dieser Schaden als versicherte Folge des Blitzschlags nach den ABL 2008 zu erstatten.
OLG Oldenburg, Urt. v. 17.12.2014 – 5 U 161/13
Sachverhalt
Der Kl. betreibt eine Schweinemast. Er unterhält bei dem Bekl. eine sog. Landwirtschaftliche Versicherung. Aus diesem Vertrag begehrt er wegen des Ablebens von Mastschweinen eine Entschädigung. Seine Mutter hat die angeblichen Entschädigungsansprüche an ihn abgetreten. Die Landwirtschaftliche Versicherung umfasst unter anderem eine Feuerversicherung mit einer pauschalen Inhaltsversicherung zum Neuwert (Versicherungssumme: 342.000 EUR). Ihr liegen die ABL 2008 zugrunde. Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden an versicherten Sachen sind bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert.
Am 10.9.2012 fiel die Lüftung in einem der Ställe des Kl. aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, blieb wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm. Aus diesem Grund bemerkte der Kl. den Lüftungsausfall nicht sofort mit der Folge, dass 452 seiner Mastschweine verendeten.
2 Aus den Gründen:
" … Der Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. eine Entschädigung i.H.v. 71.694,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.759,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2013 zu zahlen."
1. Der Anspruch des Kl. auf die Entschädigung folgt aus der Landwirtschaftlichen Versicherung, die der Kl. … bei dem Bekl. unterhält, namentlich aus den §§ 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) und Nr. 3, 7 Nr. 1 lit. c), 11 Nr. 2 lit. a), 13 Nr. 2 lit. d), 15 Nr. 1 S. 1 lit. a) ABL 2008 i.V.m. den in dem Versicherungsschein nebst Anlagen festgehaltenen Abreden. Soweit M D aus dem Versicherungsvertrag Ansprüche gegenüber dem Bekl. zustehen, hat sie diese im Juni 2013 an den Kl. abgetreten. Die Sach- und Rechtslage stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
a) Entgegen der Auffassung des LG liegt ein Versicherungsfall i.S.d. § 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) und Nr. 3 ABL 2008 vor.
aa) Gem. § 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) ABL 2008 leistet der VR Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Blitzschlag zerstört oder beschädigt werden. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 ABL 2008). Grundsätzlich sind Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten dann versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 ABL 2008). Soweit vereinbart, leistet der VR Entschädigung aber auch für Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn der Blitzschlag außerhalb des versicherten Gebäudes aufgetroffen ist (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 ABL 2008).
Im Fall des Kl. sind, wie oben dargelegt, Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert.
bb) Das Ableben der Mastschweine des Kl. stellt sich als Folgeschaden dar, der aus einem durch Blitzschlag hervorgerufenen Überspannungsschaden an einer elektrischen Einrichtung in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Kl. resultiert. Konkret ist die Alarmvorrichtung beschädigt worden, welche dazu dient, die Lüftungsanlage des Stalls, in dem die Schweine verendet sind, zu kontrollieren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass der Ausfall der Alarmvorrichtung auf einen Blitzeinschlag in der Nacht vom 28. auf den 29.7.2012 zurückgeht.
(1) Der Sachverständige T hat die betreffende Alarmeinrichtung untersucht und dabei Spuren vorgefunden, die seiner Ansicht nach eindeutig auf eine Überspannung infolge eines Blitzschlages hindeuten. (wird ausgeführt)
cc) Nach dem Gesagten bildet das Verenden der Mastschweine einen “Folgeschaden‘ i.S.v. § 2 Nr. 3 Abs. 3 ABL 2008. Dem steht, anders als das LG meint, nicht entgegen, dass der Ausfall der Lüftungsanlage am 10.9.2012 nicht durch einen Blitzschlag verursacht worden ist. Zwischen dem Ableben der Schweine und dem Blitzschlag am 29.7.2012 existiert insofern ein Kausalzusammenhang, als der Ausfall der Lüftungsanlage, der zu dem Tod der Tiere geführt hat, wegen des auf dem Blitzschlag beruhenden Defekts der Alarmanlage unbemerkt geblieben ist. Eine derartige ursächliche Verknüpfung reicht zur Annahme eines Folgeschadens aus.
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