Der vor dem LG Köln geführte Rechtsstreit der Parteien endete durch einen Vergleich, der vom LG durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Im Rubrum dieses Beschlusses sind als am Rechtsstreit Beteiligte allein die Kl. und die Bekl. neben ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten genannt. Nr. 3 des Vergleichs enthält folgende Kostenregelung:

"Die Kosten von Klage und Widerklage sowie des Vergleichs trägt die Kl. zu 40 % und die Bekl. zu 60 %. Die Kl. und die Bekl. tragen ihre durch den Rechtsstreit ausgelösten sonstigen Auslagen selbst."

Unter Nr. 5 des Vergleichs heißt es ferner:

"Die Gesellschafter der Kl., Frau L sowie Herr Prof. Dr. L, beide vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Kl., treten diesem Vergleich hiermit bei."

Die Kl. hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag u.a. eine – um den Gebührensatz von 0,6 erhöhte – 1,9 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 1008 VV RVG geltend gemacht. Zur Begründung hat die Kl. ausgeführt, die beiden dem Vergleich Beigetretenen Frau L und Herr Prof. Dr. L seien von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden, so dass die in Rede stehende Erhöhung der Verfahrensgebühr von der Bekl. zu erstatten sei. Eine entsprechende Kostenregelung zugunsten der Beigetretenen liege in dem Vergleich vor. Bei den Kosten des Beitritts handele es sich nämlich um Kosten des Vergleichs.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung des streitigen Betrags mit der Begründung abgelehnt, der Vergleich stelle für die beiden Beigetretenen keinen Vollstreckungstitel dar. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beigetretenen hat das OLG Köln zurückgewiesen.

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