Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Das OLG München hat sich allerdings mit einem Problem der Entscheidung nicht befasst.
1. Anwalt in eigener Sache
Die Gebührenregelungen des RVG und damit auch die Anrechnungsvorschrift der Anm. zu Nr. 3307 VV RVG gelten für den in eigener Sache tätig gewesenen Rechtsanwalt – hier also für die Mitglieder der beklagten Anwaltssozietät – nicht, weil dem Anwalt mangels Abschlusses eines Anwaltsdienstvertrags für die Selbstvertretung überhaupt keine Vergütung zusteht. Die Anrechnungsfrage gewinnt im Kostenfestsetzungsverfahren nur aufgrund der – vom OLG München nicht erwähnten – Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO an Bedeutung, der für die Kostenerstattung den Anfall von Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts fingiert. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Erstattungspflichtige nicht deshalb geringere oder gar keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, nur weil der Erstattungspflichtige sich als Anwalt in dem Rechtsstreit oder in dem gerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat. Folglich handelt es sich bei der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO um eine Vorschrift zugunsten des in eigener Sache tätig gewesenen Rechtsanwalts.
Deshalb stellt sich die Frage, ob die die Notwendigkeit des Anwaltswechsels regelnde Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO überhaupt für den sich zuvor selbst vertretenden Rechtsanwalt gilt. Wie der Fall des OLG München zeigt, wirkt sich bei Verneinung der Notwendigkeit des Anwaltswechsels die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO zu Lasten des sich selbst vertretenden Anwalts aus. Wären nämlich die Bekl. nicht Rechtsanwälte, sondern Privatpersonen, so wären ihnen für die Selbstvertretung im Mahnverfahren ebenso wie den sich selbst vertretenden Anwälten hier keine Gebühren nach dem RVG angefallen, so dass dann auch kein Anwaltswechsel erfolgt wäre, wenn sie erstmals im Streitverfahren einen Anwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellen. Hier kommt man nur über die Regelung in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO überhaupt auf die Idee, die Notwendigkeit des Anwaltswechsels anhand von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu prüfen.
Im Übrigen hätten sich die Bekl. der verfahrensgegenständlichen Problematik möglicherweise dadurch entziehen können, dass sie ausdrücklich auf die Erstattung der Kosten des Mahnverfahrens verzichtet hätten. Dieser Verzicht hätte zwar auch die nicht der Anrechnung unterliegende Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG erfasst. Da jedoch aufgrund des Verzichts die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG nicht zu erstatten ist, kann sie auch nicht über § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Verfahrensgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten angerechnet werden.
2. Notwendigkeit des Anwaltswechsels
Es stellt sich hier die Frage, ob § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch dann eingreift, wenn es um die Anwaltsgebühren für zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten geht. Wie aus § 17 Nr. 2 RVG folgt, sind nämlich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Das OVG NRW RVGreport 2015, 270 (Hansens) = AGS 2015, 251 hat für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO andererseits die Auffassung vertreten, § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO finde nur auf einen innerprozessualen Anwaltswechsel Anwendung, nicht hingegen für die Anwaltsvergütung in einem selbstständigen neuen Verfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anwaltstätigkeit in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO gem. § 16 Nr. 5 RVG sogar um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit handelt.
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hat für den Fall des Anwaltswechsels im Auge, dass der neue Rechtsanwalt – teilweise – dieselben Gebühren und Auslagen verdient wie der bisher tätige Anwalt. Deshalb sind im Falle eines nicht notwendigen Anwaltswechsels nur die Kosten zu erstatten, die die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Das war hier streng genommen nicht der Fall, da die Bekl. für die im Streitverfahren tätig gewesene Anwaltskanzlei nur eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nebst Auslagen geltend gemacht hatten. Die geltend gemachten Anwaltskosten entsprechen somit genau den "Kosten eines Rechtsanwalts", übersteigen diese somit nicht. Es stellt sich somit die Frage, ob die Möglichkeit einer Gebührenanrechnung, die durch den Anwaltswechsel nicht (mehr) in Betracht kommt, überhaupt von der Regelung in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst wird. Denn durch die Gebührenanrechnung werden die Kosten eines Rechtsanwalts, für den die Anrechnungsregelung nicht gilt, an sich nicht unterschritten.
Geht man hier trotz der vorstehend geäußerten Bedenken von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO aus, so dürfte hier der Anwaltswechsel nicht notwendig gewesen sein. Denn die beklagten Rechtsanwälte hätten sich ohne weiteres auch im Streitverfahren selbst vertreten können. Der Anwaltswechsel hatte seine Grundlage lediglich in einer Weisung der Haftpflichtversicherung der Bekl...