Das für den Straßenverkehr so wichtige Abkommen aus dem Jahr 1968 behandelt in seinem Art. 8 auch den Fahrzeugführer. Hier wird zunächst einmal nicht definiert, wer Fahrzeugführer ist. Festgehalten wird aber im Abs. 1, dass jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge, wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben müssen. Abs. 3 stellt fest, dass jeder Führer die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten haben und körperlich und geistig in der Lage sein muss zu führen. Ferner muss er nach Abs. 4 die für die Führung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, und nach Abs. 5 muss er dauernd das Fahrzeug beherrschen.
Davon ausgehend muss eine Person, um als Fahrzeugführer gelten zu können, wohl anwesend sein – im Text des Abkommens heißt es "… einen Führer haben …". Die Urheber dieses Werkes sind davon ausgegangen, dass die Person sich im Fahrzeug befindet. Es darf wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Personen irgendwo sein können, über eine Verbindung mit dem Fahrzeug auf dieses einwirken können und mittels technischer Vorrichtungen das Fahrzeug bewegen, obwohl sie sich nicht darin befinden. Es wäre daher zu klären, ob die Anwesenheit im Fahrzeug gefordert wird – bisher wird man davon ausgehen dürfen.
Der Art. 8 des WÜ wurde erweitert und Abs. 5bis eingeführt. Danach gelten Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen des Fahrzeugs haben, als vereinbar mit Abs. 5 und Art. 13 Abs. 1, wenn sie den Bedingungen für den Bau, den Einbau und die Verwendung nach den internationalen Rechtsinstrumenten betreffend Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, entsprechen. Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben und die nicht den genannten Bedingungen für den Bau, den Einbau und die Verwendung entsprechen, gelten als vereinbar mit Abs. 5 und Art. 13 Abs. 1, wenn diese Systeme vom Führer übersteuert oder abgeschaltet werden können. Art. 13 Abs. 1 behandelt u.a. die Geschwindigkeit und stellt fest, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug unter allen Umständen beherrschen muss (siehe dazu auch § 3 StVO).
Auch Art. 39 Abs. 1 des WÜ wurde erweitert. In dem Artikel wird auf Anhang 5 verwiesen, der die technischen Anforderungen an Kfz und Anhänger behandelt. In dem Art. findet man nun:
" … Sind in diese Fahrzeuge Systeme, Teile und Ausrüstungsgegenstände eingebaut, die den Bedingungen für die Konstruktion, den Einbau und die Verwendung nach den in Artikel 8 Absatz 5bis genannten internationalen Rechtsinstrumenten entsprechen, so gelten sie als vereinbar mit Anhang 5."
Wichtig bleibt somit, dass demzufolge dem Fahrer immer noch eine entscheidende Rolle zukommt. U.a. Deutschland hat in einer Begründung festgehalten, dass der Fahrer das Fahrzeug überstimmen können muss. Wenn jedoch die technischen Komponenten so gestaltet und genehmigt sind, dass auch allein gefahren werden kann, dann dürfte dies auch ohne, dass überstimmt werden kann, den Regelungen entsprechen.
Als Beispiel sei hier die UN/ECE-Regelung 79 genannt, die sich mit Lenkanlagen beschäftigt. Hier ist unter Ziffer 5.1.6. zu lesen:
"5.1.6. Fahrerassistenz-Lenkanlagen werden nach dieser Regelung nur dann genehmigt, wenn die Funktion das Verhalten der Hauptlenkanlage nicht beeinträchtigt. Sie müssen außerdem so konstruiert sein, dass der Fahrzeugführer die Funktion jederzeit durch einen bewussten Eingriff übersteuern kann."
Unter Ziffer 5.1.6.1. wird weiter ausgeführt:
"Sobald die automatische Lenkfunktion einsatzbereit ist, muss dies dem Fahrzeugführer angezeigt werden, und die Steuerung muss automatisch ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit den eingestellten Grenzwert von 10 km/h um mehr als 20 % überschreitet oder die auszuwertenden Signale nicht mehr empfangen werden. Bei Beendigung der Steuerung muss der Fahrzeugführer jedes Mal durch ein kurzes, aber charakteristisches optisches Signal und entweder ein akustisches oder ein fühlbares Signal an der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gewarnt werden."