" … Der Kl. selbst hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Bekl.. Ausweislich der von dem Kl. vorgelegten Versicherungsbedingungen erfasst die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) den Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs infolge einer der in der Teil- und Vollkaskoversicherung umschriebenen Ereignisse. Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) beinhaltet die Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko). Hinsichtlich des Schadensereignisses erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Entwendung des Fahrzeugs, insb. durch Diebstahl und Raub (Ziff. A.2.2.2 AKB- … )."
(1.) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. …
Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der Versicherungsschutz gem. den Versicherungsbedingungen der Bekl. mithin lediglich auf die Entwendung des Fahrzeugs, etwa durch Raub oder Diebstahl. Im Weiteren ist auch noch der Besitzverlust durch Unterschlagung geregelt. Dabei ist unter Entwendung, wie bei aufgeführten Unterfällen Diebstahl und Raub in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 242 Abs. 1 StGB und 249 Abs. 1 StGB, in objektiver Hinsicht eine rechtswidrige Wegnahme, mithin der Bruch fremden und die Begründung neuen (eigenen) Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten umschrieben. Der Begriff der Entwendung ist mithin rein strafrechtlich zu verstehen (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.2.2 Rn 6). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entwendung generell ein widerrechtlicher Besitzverlust an dem Fahrzeug zu verstehen. Nur ein solcher soll mithin Gegenstand der Versicherung sein. Dies kann ein durchschnittlicher VN der Klausel Ziff. A.2.2.2 AKB- … ohne Weiteres entnehmen.
Soweit der Kl. der Meinung ist, auch der Besitzverlust durch die polizeiliche Beschlagnahme seines Fahrzeugs sei hiervon erfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei einer Beschlagnahme – wie vorliegend durch die Polizei E am Rhein – handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung, mithin gerade nicht um einen Fall des rechtswidrigen Besitzverlustes, so dass dieser auch nicht unter die Versicherungsbedingungen zu fassen ist. Im vorliegenden Fall war die Beschlagnahme auch unstreitig rechtmäßig. Die von dem Kl. angestrebte Auslegung der Versicherungsbedingungen ginge daher nicht nur über den eindeutigen Wortlaut hinaus, sondern würde im Übrigen auch dazu führen, dass über die Sachversicherung für ein Kfz zugleich das Äquivalenzinteresse an der Durchführung eines Kaufvertrags betreffend dieses Fahrzeug versichert wäre. Geschützt wäre dann über die eigentlich versicherte Sache hinaus das Vermögen des VN dahingehend, dass auch für den Fall, dass der VN das Kfz nie zu Eigentum erwerben konnte, ein Ersatz durch Versicherung zu leisten wäre. Ein solches Risiko kann jedoch nicht Gegenstand einer Sachversicherung sein.
Zwar ist dem Kl. zuzugestehen, dass für ihn persönlich hinsichtlich des Wertverlustes vielleicht kein Unterschied zwischen einem Diebstahl und einer Beschlagnahme des Fahrzeugs bestehen mag. Allerdings ist dies nun einmal Ausfluss der gesetzgeberischen Wertung des § 935 BGB, wonach eben auch gutgläubig kein Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache stattfinden kann und diese daher dem wahren Eigentümer zurückzugeben ist. Insofern ist der Kl. hinsichtlich des ihm entstandenen Vermögensschadens gehalten, sich mit seinem Vertragspartner auseinander zu setzen.
(2.) Der Kl. bezieht sich ergänzend auf Ziff. A.2.6 AKB-/ … Hierin ist jedoch nur die Höhe das von der Bekl. im Versicherungsfall zu leistenden Ersatzes geregelt. Soweit hier von “Verlust’ die Rede ist, muss jedem verständigen VN klar sein, dass damit ein “Verlust’ des Fahrzeugs im Sinne eines Versicherungsfalls wie unter Ziff. A.2.2.2 AKB- … beschrieben gemeint ist.
(3.) In der dargestellten Auslegung verstößt Ziff. A.2.2.2 AKB- … – ungeachtet der hier nicht weiter streitentscheidenden Rechtsfolgen unwirksamer AGB in Kasko-Versicherungsverträgen – entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile...