" … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass, der streitgegenständliche Pkw tatsächlich entwendet worden ist, mithin ein Versicherungsfall vorliegt."

Allerdings kommen einem VN im Rahmen derartiger Versicherungsschäden nach st. Rspr. Beweiserleichterungen zu. Auch diese führen vorliegend indes nicht dazu, dass die Kammer von dem äußeren Erscheinungsbild eines Diebstahls überzeugt ist.

1. Zunächst gilt, dass der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 266 ZPO) den Behauptungen und Angaben des VN unter Umständen auch dann glauben darf, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH zfs 1991, 351). Darauf kommt es indes vorliegend nicht an, da der Kl. vorliegend den angeblichen Verlust des Fahrzeugs selber gar nicht bemerkt haben will, sondern hierfür Zeugen benannt hat.

Es ist nicht ersichtlich, wie ein VN unter diesen Umständen den Minimalsachverhalt für die Annahme eines Diebstahls durch eigene Angaben soll führen können (offen lassend: OLG Hamburg BeckRS 2011, 26699). Jedenfalls ist das dann nicht mehr der Fall, wenn sich Zweifel an seiner eigenen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (OLG Hamburg a.a.O.). So kann es jedenfalls dann sein, wenn der VN im Rechtsverkehr, insb. in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder gar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (BGH VersR 1977, 610).

Zweifel an der Redlichkeit des Kl. bestehen hier deswegen, weil er selber eingeräumt hat, gerade im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund materieller Interessen in gleich zweierlei Beziehung unredlich vorgegangen zu sein. Zum einen hat er, belegt durch den Kaufvertrag … eingeräumt, zwecks Erlangung eines Händlerrabatts das Fahrzeug unter der Vorspiegelung erworben zu haben, Wiederverkäufer oder Unternehmer zu sein, obwohl er nach eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war. Ferner hat er das Fahrzeug gerade wegen des Bezugs staatlicher Transferleistungen zunächst nicht auf sich selbst zugelassen, um diesen Erwerbstatbestand zu verschleiern.

2. Nach der st. Rspr. des BGH hat der VN, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise, dass der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist. Dazu muss der VN indes den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt. … Soweit der VN sich zum Beweis dieser Tatsachen auf Zeugenaussagen stützt, bleibt er beweisfällig, wenn die dazu vernommenen Zeugen nach dem persönlichen Eindruck des Tatrichters unglaubwürdig sind (OLG Hamburg BeckRS 2011, 26699).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kl. indes bereite das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls mittels der von ihm benannten Zeugen nicht hinreichend darlegen und beweisen können.

Allerdings hat die Ehefrau des Kl., die Zeugin S, die Angaben des Kl. zum Abstellen des Fahrzeuges am Abend des 8.9. sowie zur Entdeckung des Abhandenkommens am Nachmittag des 11.9.2013 bestätigt. Insoweit kann dahinstehen, ob die ansonsten detailreiche und in sich schlüssige Aussage der Zeugin bereits dadurch an Glaubhaftigkeit verliert, dass ihre Angaben, sie habe beabsichtigt, das Fahrzeug selber mit ihren Kindern und ihrem Neffen zum Zwecke eines Einkaufs zu benutzen, dass der Kl. seinerseits gegenüber der Bekl. in der Schadensauskunft angegeben hat, die Fahrzeugschlüssel hätten sich bei ihm befunden.

Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin bestehen aufgrund der Gesamtschau der Zeugenaussagen. Insoweit hat die Zeugin für sich gesehen detailliert dargelegt, dass sie den Kl. noch vor Ort telefonisch davon verständigt habe, dass das Auto nicht da sei und dieser ihr zunächst nicht geglaubt habe und gefragt habe, ob sie “Witze mache’. Letzteres ist an sich ein Detail, das grds. geeignet ist, für den Wahrheitsgehalt der Aussage zu sprechen. Allerdings war dieses Detail den nachvernommenen minderjährigen Kindern des Kl. ebenfalls so wichtig, dass sie dieses von sich aus sogar besonders im Rahmen ihrer Aussage hervorgehoben haben. Hier entstand, auch im Zusammenhang mit dem weiteren Aussageverhalten der Kinder … bei dem Gericht der Eindruck, dass es sich hierbei um ein abgesprochenes Detail gehandelt hat, gerade um den Aussagen besondere Glaubhaftigkeit zu vermitteln. Hinzu kommt nämlich, dass die Aussagen der beiden jetzt zehn und elf Jahre alten Söhne des Kl. völlig unglaubhaft waren und auch beide vernommenen Zeugen einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließen (wird ausgeführt).

In der Gesamtschau waren insb. die beiden vernommenen Kinder des Kl. nicht glaubwürdig und ihre Aussagen widersprüchlich. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ihr Aussageverhalten von den Eltern vorbereitet u...

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