Der Beweis einer Entwendung ist nicht geführt, wenn

1. der Verkäufer beim Kauf des Fahrzeugs darüber getäuscht wurde, dass der tatsächlich arbeitslose Kl. ein Wiederverkäufer oder Unternehmer sei, um einen Händlerrabatt zu erlangen,

2. der Kl. arbeitslos war und das Fahrzeug zunächst nicht auf sich selbst zugelassen hat, um den Erwerbstatbestand zu verschleiern und den Bezug staatlicher Transferleistungen nicht zu gefährden,

3. die Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder zum Teil erkennbar abgesprochen und zum Teil widersprüchlich sind.

(Leitsatz des Einsenders)

LG Düsseldorf, Urt. v. 27.1.2016 – 9 O 149/14

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