Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 12 O 7/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (Geschäftsnummer: 12 O 7/03) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend, die er für einen Pkw der Marke BMW, Modell mit dem amtlichen Kennzeichen unterhielt und der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Stand 1.4.2000 (AKB, Bl. 89 ff.) zugrunde lagen.
Der Pkw wurde am 13.10.2000 in auf dem Parkplatz des Verwaltungsgebäudes der in (teilweise) ausgeschlachtetem Zustand aufgefunden. Der Kläger hat behauptet, hierbei habe es sich um das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gehandelt, welches ihm während eines Urlaubs zwischen dem 2.10.2000 und dem 11.10.2000 gestohlen worden sei.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht. Überdies sei sie wegen einer Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger habe in der Schadensanzeige angegeben, das Fahrzeug sei vor dem angeblichen Diebstahl unfallfrei gewesen. Tatsächlich habe sich ein Voreigentümer des Fahrzeuges mit diesem einmal überschlagen, wobei es erhebliche Beschädigungen u.a. an Dach und Holmen erlitten habe.
Das LG hat die Beklagte nach Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung von Zeugen antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen. Der Beklagten sei der Nachweis von Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Täuschung nahelegen, nicht gelungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das angeblich entwendete Fahrzeug sei nicht bei ihr versichert. Unstreitig habe das Fahrzeug, welches die im Versicherungsantrag genannte Fahrzeug-Ident-Nr. ... aufweist, im Jahr 2000 einen Unfall durch den Vorbesitzer D. erlitten. Gleichwohl habe der Sachverständige E. im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine korrespondierenden Reparaturspuren im Dachbereich vorgefunden. Hieraus ergebe sich, dass das in aufgefundene, beschädigte Fahrzeug mit dem versicherten Fahrzeug nicht identisch sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers nicht um das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ... handele. Offensichtlich handele es sich um ein gestohlenes Fahrzeug, bei dem nachträglich die Fahrzeug-Ident-Nr. ... manipuliert worden sei. Zu diesem Zweck sei das beschädigte - schrottreife - Fahrzeug des Voreigentümers D. aufgekauft, sodann verschrottet und durch ein gestohlenes Fahrzeug mit entsprechend manipulierter Fahrzeug-Ident-Nr. ... ersetzt worden.
Die Entwendung sei nur vorgetäuscht gewesen. Dies ergebe sich aus verschiedenen Indizien: So sprächen bereits die unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers beim Kauf des Fahrzeuges und die widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugin W. zur Herkunft des Geldes gegen die Redlichkeit des Klägers. Auch die Angaben des Klägers zu der Person des Vorverkäufers seien dubios und widersprüchlich. Nicht hinreichend gewürdigt sei außerdem, dass das Fahrzeug bei dem angeblichen Verkauf an den Voreigentümer C. beschädigt gewesen sei. Bei dem Verkauf an den Kläger sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen, was technisch aufgrund der erforderlichen Reparaturzeiten und der Notwendigkeit, die entsprechenden Teile erst noch zu beschaffen, ausgeschlossen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auch die Zeugin L.-F., an die der Kläger das Fahrzeug angeblich nach dem Versicherungsfall verkauft habe, falsch ausgesagt habe. Sie habe angegeben, das Fahrzeug sei weiter in ein afrikanisches Land verkauft worden, wohingegen es tatsächlich nach wie vor im Saarland zugelassen sei.
Die Beklagte beruft sich überdies darauf, gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein, da der Kläger seine Obliegenheiten verletzt habe, indem er auf die Frage nach Vorschäden den schweren Unfall des Vorbesitzers nicht angegeben habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 7/03 - vom 17.12.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Summe aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziff. I lit. b AKB, weil er nicht bewiesen hat, dass ein Versicherungsfall - nämlich eine bedingungsgemäße Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs oder mitversicherter Teile oder Zubehör des Pkws - eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob...