Leitsatz (amtlich)
1. Bei Verlust des Mietwagens durch Diebstahl hat der Mieter wie der entsprechende Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls zu beweise, wenn der Kraftfahrzeugmietvertrag nach dem Leitbild der Fahrzeugteilversicherung ausgestaltet ist.
2. Stehen ihm Zeugen als Beweismittel nicht zur Verfügung, kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Mieters an.
Normenkette
BGB §§ 280, 535, 546; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b
Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 178/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zu den Gründen dieses Beschlusses binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der für den 28.11.2007 geplante Termin entfällt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das LG der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag der Parteien vom 19.8.2004 über den Pkw Mercedes Benz E 220 D mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des geltend gemachten Teilschadens von 15.000 EUR zu.
1. Nach § 546 Abs. 1 BGB schuldete der Beklagte der Klägerin bei Ende des Mietverhältnisses, das vertraglich bis zum 4.9.2004 befristet war, die Rückgabe des Pkw. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Der Wagen ist vielmehr unauffindbar, seine Rückgabe unmöglich. Dies führt gem. §§ 280 Abs. 1, 275 Abs. 1, 283 S. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil er den Beweis dafür, dass ihm der Pkw am 2./3.9.2004 auf dem Gelände der Autobahnraststätte B. an der Autobahn A 11 gestohlen worden ist, nicht geführt hat. Er hat Beweismittel für eine Entwendung des Fahrzeugs gegen seinen Willen nicht benannt. Dies geht, wie das LG zutreffend angenommen hat, nach der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu seinen Lasten.
2. Allerdings ist im Mietvertrag zugunsten des Beklagten eine Teilhaftungsbefreiung mit einem Selbstbehalt von 950 EUR vereinbart. Nach den "Allgemeinen Vermietbedingungen" der Klägerin, Abschnitt F "Versicherung" Nr. 3, erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand/Diebstahl). Dies bedeutet, dass der beklagte Mieter wie ein Versicherungsnehmer der Teilkaskoversicherung zu behandeln ist. Auch dabei ist dem LG im Ergebnis ein Rechtsfehler nicht unterlaufen.
a) Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags wie hier gegen Entgelt zugunsten des Mieters eine Haftungsreduzierung nach Art der Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, darf der Mieter wie ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugteilversicherung genießen würde. Dies entspricht seit der Entscheidung des BGH vom 29.10.1956 (BGHZ 22, 109, 114 ff. = NJW 1956, 1915) ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung zur Fahrzeugvollversicherung (vgl. z.B. BGHZ 65, 118, 120; 70, 304, 306; NJW 1981, 1211; 1982, 987; NJW 1986, 1608 sub Nr. II. 2b; NJW-RR 1986, 51; vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2007, 370 = VersR 2007, 982; ferner OLGReport Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 221) und ist auch im Schrifttum im Grundsatz unumstritten (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 307 Rz. 131 und ders./Weidenkaff, Einf vor § 535 Rz. 106; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rz. 585 ff.; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], Vorbem. § 535 Rz. 113; MüKo/Schilling, BGB, 4. Aufl., § 535 Rz. 73 und 539 Rz. 8; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Kap. 45, Kraftfahrzeug-Miete Rz. 5; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rz. 611). Entsprechendes gilt für die Teilkaskoversicherung. Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1b AKB haftet der Versicherer bei Verlust durch Diebstahl des versicherten Fahrzeugs. Die für § 12 Abs. 1 Ziff. 1b AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des Automietvertrages auf das Haftungsverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu übertragen (so zutreffend OLG Köln VersR 2002, 372).
b) Um den Versicherungsschutz im Fall eines Diebstahls nicht wertlos werden zu lassen, ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht den Vollbeweis für die geltend gemachte Entwendung erbringen muss. Vielmehr genügt es, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Dieses "äußere Bild", für das der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimm...