" … Auch für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist kein niederländisches Recht anzuwenden. Zwar können diesbezüglich ggf. die Verhältnisse des Landes zu berücksichtigen sein, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. OLG Frankfurt zfs 2004, 452; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1030; OLG Köln VersR 1993, 977; KG VersR 2002, 1567; OLG München VersR 1984, 745). Dieser Grundsatz führt allerdings nicht zur Abkehr vom Tatortprinzip für das auf das Schmerzensgeld anzuwendende Recht. Der Umstand, dass der Geschädigte auch einen gewissen Bezug zu einem anderen Staat als Deutschland hat, kann sich vielmehr nur als einer von mehreren Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auswirken. Soweit der Bekl. zu 3) ausgeführt hat, dass selbst bei Anknüpfung an deutsches Recht die ausländischen Regeln (hier die niederländische Rspr.) zu beachten sei, liegt dem ein unzutreffendes Verständnis des von ihm zitierten Urteils des BGH (VersR 1987, 818 = NJW 1988, 648) zugrunde. In diesem Fall stand aber fest, dass österreichisches Recht anzuwenden war. In der Entscheidung ist nur zusätzlich ausgeführt worden, dass das deutsche Gericht nicht nur die ausländischen Gesetze, sondern auch die konkrete Ausgestaltung des ausländischen Rechts, insb. die ausländische Rspr. zu berücksichtigen habe. In vorliegenden Fall ist aber zweifelsfrei deutsches Recht anzuwenden, wie es durch die Rspr. ausgestaltet worden ist."
Zutreffend hat das LG auf einen Schadensersatzanspruch des Kl. gegen den Bekl. zu 3) i.H.v. 6.200,84 EUR erkannt. Der Bekl. zu 3) hat, was von ihm mit der Berufung auch gar nicht mehr in Abrede genommen wird, den Kl. fahrlässig an Körper und Gesundheit geschädigt. Er haftet daher dem Grunde nach auf Schadensersatz. Ebenso zutreffend hat das LG ein Mitverschulden des Kl. bei der Entstehung des Schadens nach § 254 Abs. 1 S. 1 BGB im Umfange von einem Drittel berücksichtigt. …
Der zuerkannte Schadensersatz ist der Höhe nach gerechtfertigt. Der Kl. kann von dem Bekl. zu 3) ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 EUR verlangen. Zwar ist dem Bekl. zu 3) im Ausgangspunkt zuzugeben, dass im Unterschied zum Ersatz materiellen Schadens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Mitverschulden des Verletzten nicht etwa in der Weise zu berücksichtigen ist, dass zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne das Mitverschulden des Verletzten angemessen wäre, und sodann eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt. Vielmehr stellt das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich ein Bemessungselement neben anderen dar, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können (vgl. BGH NZV 1991, 305; OLG Brandenburg VersR 2009, 1274 = MDR 2009, 1274; OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 33). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen. Dabei kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Zu berücksichtigen ist – wie ausgeführt – auch ein etwaiges Mitwirken des Verschuldens des Verletzten (z.B. OLG Brandenburg VersR 2009, 1274 = MDR 2009, 1274). Das LG ist in der Summe unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände unter Einschluss eines Mitverschuldens des Geschädigten und in Abwägung mit vergleichbaren Fällen aus der Rspr. zu einem angemessenen Schmerzensgeld gelangt.
Auch nach der Überzeugung des Senats ist ein niedrigeres Schmerzensgeld als 4.000 EUR nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat der Kl. eine gewichtige Verletzung erlitten, einen Außenknöchelbruch des linken Sprunggelenks, verbunden mit einer fast zweiwöchigen stationären Behandlung vom 23.3.2006 bis 4.4.2006. Er war für fast drei Monate auf die Hilfe von Gehstützen angewiesen, musste mehrere Monate lang physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen, die medizinische Nachsorge dauerte bis Dezember 2006. Die zur Stabilisierung der Gelenke eingesetzte Stahlplatte musste im Oktober 2007 operativ entfernt werden, verbunden mit einem nochmaligen zweiwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt. Bis zum 3.8.2006, also für mehr als vier Monate, war der Kl. zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, ebenso während des stationären Aufenthaltes im Oktober 2007. In der Zeit vom 4.8.2006 bis zum 18.9.2006 war die Erwerbsfähigkeit um 30 % vermindert, in der Zeit vom 19.9.2006 bis Oktober 2007 um 10 %. Diese Umstände stehen zutreffend und von dem Bekl. zu 3) mit der Berufung auch nicht angegriffen, im Kern der Betrachtung durch das LG. Die im Zusammenhang mit dem Mitverschulden des Kl. festgestellten Umstände haben ebenfalls...