Die klagende Leasinggesellschaft macht die Verurteilung des Bekl. zu 1 zur Zahlung der Leasingraten und des Bekl. zu 2 aus einer hierfür übernommenen Bürgschaft geltend. Der Streit der Parteien dreht sich allein darum, ob die Ansprüche verjährt sind. Die Leasinggesellschaft hatte mit der Bekl. zu 1 einen Leasingvertrag über eine EDV-Anlage für deren physiotherapeutische Praxis mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten geschlossen. Die Leasingraten waren monatlich im Voraus zu entrichten und am zweiten Kalendertag jedes Monats fällig. Unter § 3 Abs. 3 S. 3 und 4 bestimmte der Leasingvertrag:
"Darüber hinaus steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, sobald er wegen eines Mangels des Mietgegenstands Wandlungsklage gegenüber dem Lieferanten des Mietgegenstands erhoben hat. Die zurückbehaltenen Mieten sind bei Gericht zu hinterlegen."
§ 4 der Leasingbedingungen der Kl. sah u.a. vor, dass der Kl. der Bekl. zu 1 Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Mängel der Leasingsache abtritt und die Bekl. zu 1 die Abtretung annimmt. Der beklagten Leasingnehmerin wurde die Verpflichtung auferlegt, diese Ansprüche unmittelbar gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Die Bekl. wurde weiterhin ermächtigt, Rücktritts- und Minderungsrechte gegenüber der Lieferantin zu verfolgen. Im Gegenzug wurde die Mängelhaftung der Kl. aus dem Leasingvertrag ausgeschlossen. Der Bekl. übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die der Kl. aus dem Leasingvertrag gegen die Bekl. zu 1 zustanden.
Die Bekl. zu 1 stellte ab Mai 2005 die Zahlung der Leasingraten wegen behafteter Sachmängel der geleasten Anlage ein. Am 13.5.2005 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der am 8.7.2005 eingegangenen und am 23.7.2005 zugestellten Klage verlangte die Bekl. zu 1 von der Lieferantin der EDV-Anlage die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegenüber der Kl. berief sich die Bekl. zu 1 darauf, dass die Zahlungspflicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. ruhe, sobald gerichtliche Maßnahmen gegen die Lieferantin eingeleitet seien.
Die Klage der Bekl. zu 1 gegen die Lieferantin wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. zu 1 wurde durch Beschl. v. 16.10.2012 zurückgewiesen.
Gegen die Klage haben die Bekl. die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Bekl. hat das BG die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte im Wesentlichen Erfolg.