" … 1. Das LG hat zu Recht angenommen, dass dem Kl. weitergehende Ansprüche aus den bei der Bekl. genommenen Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht zustehen. Denn die Bekl. durfte aufgrund der durchgeführten Nachprüfung mit Schreiben vom 25.10.2012 das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit infolge der Verweisung auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als angestellter Bauingenieur verneinen und ihre Leistungen zum Dezember 2012 einstellen."
a) Weitergehende Ansprüche des Kl. bestehen zunächst nicht aus dem Vertrag.
aa) Dort kommt es für die Frage der Verweisbarkeit – entgegen der Ansicht des Kl. – zunächst nicht darauf an, ob und inwiefern im Rahmen der Nachprüfung neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden können. Dies ist vielmehr – wie das LG richtig gesehen hat – nicht von Relevanz.
(1) Hinsichtlich der Nachprüfung nach einem Anerkenntnis seitens des VR ist in § 14 Abs. 1 AVB – E 355 bestimmt, dass die Bekl. berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihres Grades nachzuprüfen. Als Maßstab dieser Nachprüfung wird dabei lediglich genannt, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AVB – E 355 ausübt. Diese in Bezug genommene Regelung stellt im Rahmen einer konkreten Verweisung indes nur auf die ausgeübte Tätigkeit ab, die der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen muss. Wie schon im Rahmen der erstmaligen Prüfung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, für die auch § 2 Abs. 1 AVB – E 355 zugrunde zu legen ist, kommt es im Rahmen der Nachprüfung nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Verweisung demnach nur auf den Vergleich der Lebensstellung aufgrund der früheren Tätigkeit in gesunden Tagen mit derjenigen aufgrund der nunmehr ausgeübten Tätigkeit an. …
Dies wird der VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen auch so verstehen und auslegen. Gleichzeitig hat der VN, der keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt, keine Veranlassung in Ansehung dieser Bedingungslage nach einem weiteren Kriterium für die Zulässigkeit der Verweisung – auch im Rahmen der Nachprüfung – zu suchen oder zu fragen. Der VN erkennt, dass sowohl bei der erstmaligen Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, als auch bei der vereinbarten späteren Nachprüfungsmöglichkeit, die Frage der Berufsunfähigkeit nach denselben Maßstäben zu erfolgen hat. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen stellt sich erschöpfend, vollständig und eindeutig dar, so dass – entgegen der Ansicht des Kl. – hier kein Raum für die Annahme einer etwaigen Intransparenz, Unklarheit oder Mehrdeutigkeit i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB ist.
(2) Dass die Verweisung in anderen Bedingungswerken – wie bezüglich der Verträge … – auch von anderen – zusätzlichen – Voraussetzungen abhängen kann, ist für das Verständnis der hier zu beurteilenden Bedingungen des Vertrages … indes nicht von Bedeutung. Denn die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der VN davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des VR konfrontiert zu werden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 813 Rn 13).
Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für die Annahme, dass es auch für die Verweisung im Vertrag … in irgendeiner Art und Weise von Bedeutung sein kann, ob eine andere Tätigkeit aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten ausgeübt werden kann bzw. ob es sich um bereits im Zeitpunkt des Versicherungsfalles oder des Anerkenntnisses vorhandene oder erst später neu erworbene Kenntnisse handelt. Gerade das Schweigen des einschlägigen Bedingungswerkes in seiner ganz konkreten Ausgestaltung, die in den hier maßgeblichen Regelungen keinen Bezug zu vorhandenen oder erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufweist, muss dem VN, der über keine Spezialkenntnisse verfügt, daher als denkbar klare und einfache Regelung erscheinen. Die Prüfung – sowohl bei der erstmaligen Bejahung der Berufsunfähigkeit als auch bei der späteren Nachprüfung – beschränkt sich damit letztlich auf einen Vergleich der Lebensstellung. Der Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Versicherten ist dagegen grds. nicht von Belang. Allein der Umstand, dass in anderen Verträgen anderes geregelt ist, kann nicht dazu führen, in den Vertrag weitere zusätzliche Voraussetzungen hineinzulesen.
(3) Vor diesem Hintergrund steht dem hier gefundenen Ergebnis die vom Kl. angeführte Entscheidung des IVa. Zivilsenates des BGH vom 13.5.1987 (VersR 1987, 753 … ) nicht entgegen.
Im dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte der VR die Annahme der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auch daran geknüpft, dass der Versicherte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. ...