"Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg."
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. OLG Köln NZV 2001, 137; DAR 2001, 179; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 16 f.; Senge, in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn 1).
Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
a) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem/der Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.9.2014 – III-1 RBs 245/14). Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht vorliegend das Anhörungsrecht der Betroffenen in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
Die Betroffene ist auf ihren Wunsch von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden, worauf sie unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG einen Anspruch hatte. Sie ist in der Hauptverhandlung von ihrem – entsprechend bevollmächtigten – Verteidiger vertreten worden. Dieser hat in ihrem Namen die bereits vor dem Termin eingeräumte Fahrereigenschaft bestätigt, womit es auf die – ungeachtet dessen zulässige (vgl. Göhler, § 74, Rn 11 a), wenngleich überflüssige – Verlesung des Schriftsatzes vom 25.3.2015 nicht ankommt. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Betroffene nunmehr die Einführung dieser Erklärung ebenso wie die – vom Amtsgericht offenbar ohnehin nur ergänzend vorgenommene – Einführung der Lichtbilder beanstandet. Sie macht auch jetzt nicht geltend, dass sie das Fahrzeug nicht geführt habe.
Erörterungsgespräche i.S.v. §§ 202a, 212 StPO haben ausweislich der Sitzungsniederschrift, die dazu schweigt (§ 274 S. 1 StPO), nicht stattgefunden. Aus § 78 Abs. 2 OWiG folgt somit, dass keine Mitteilungspflicht des Gerichts gem. § 243 Abs. 4 StPO bestand.
Ob der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in verfahrensordnungsgemäßer Weise verkündet worden ist, bedarf keiner Klärung. Allein eine eventuell prozessordnungswidrige Zurückweisung eines Beweisantrages begründet noch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht hat sich jedenfalls im Urteil mit der begehrten Beweiserhebung in der nach Lage des Falles gebotenen Ausführlichkeit auseinandergesetzt. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistra S 330 handelt es um ein standardisiertes Messverfahren. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Damit liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels gedrängt oder dessen Gebrauch zumindest nahe gelegt haben (vgl. SenE v. 3.8.2010 – III-1 RBs 192/10).
Soweit die Betroffene unter Bezugnahme auf die Kommentierung bei Meyer-Goßner (StPO, 57. Auflage, § 273 Rn 7) rügt, gerichtsbekannte Tatsachen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit der Messung seien nicht erkennbar in die Hauptverhandlung eingeführt und ihr demzufolge die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt worden, ist es zwar zutreffend, dass die Sitzungsniederschrift zu diesem Vorgang keine Angaben enthält. Gleichwohl ist die Rüge bereits nicht in zulässiger Form erhoben. Der Senat teilt die – auf Vorlage des OLG Frankfurt/Main – im Beschl. v. 6.2.1990 (2 StR 29/89 – BGHSt 36, 354; dem folgend: Greger in: KK-StPO, 7. Aufl., § 273, Rn 7) vertretene Rechtsauffassung des BGH, dass die Einführung und Erörterung gerichtsbekannter Tatsachen in die Hauptve...