" … Die klägerische Berufung ist … erfolglos. Denn der Senat kommt ebenso wie das LG, wenn auch teilweise aus anderen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, zu dem Ergebnis, dass die Kl. gegen den Bekl. betreffend die hier in Rede stehende Unfallversicherung keinen Anspruch auf eine (partielle) Rückerstattung der bereits ausgezahlten Invaliditätsleistung hat. Die Auffassung, wonach dem VR in Konstellationen der vorliegenden Art schon aus Rechtsgründen – mangels Vorbehalts seines eigenen Rechts auf Neubemessung – kein Rückforderungsanspruch zusteht, teilt der Senat freilich nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn der VN – wie hier mit dem Schreiben v. 7.9.2009 – zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass sich im Rahmen der von ihm gewünschten nachträglichen Überprüfung des Invaliditätsgrades auch Rückzahlungsforderungen gegen ihn ergeben können. Nach der Beweisaufnahme, die in zweiter Instanz durchgeführt wurde, lässt sich indes (aus tatsächlichen Gründen) nicht feststellen, dass die Rechtsmittelführerin den zurückverlangten Teil der Versicherungsleistung ohne einen rechtlichen Grund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB erbracht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:"
1. Die Rechtsfrage, ob sich bei der privaten Unfallversicherung im Rahmen einer Neubemessung des Invaliditätsgrades – wie hier nach Abschn. 9.4 AUB 2000 – eine Verschlechterung zulasten desjenigen Teils, der die Überprüfung verlangt hat, auch dann ergeben kann, wenn der andere Teil sein eigenes Recht darauf bereits verloren hat, wird in der Judikatur und im Schrifttum uneinheitlich beantwortet. Ebenso wie das LG im Streitfall legen die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (VersR 2004, 1653) und jüngst des OLG Oldenburg (zfs 2017, 162) den Schwerpunkt auf die prozessuale Seite und kommen im Wege der Auslegung des Nachprüfungsverlangens beziehungsweise der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu dem Ergebnis, dass eine Überzahlung vom VR allein dann kondiziert werden darf, wenn dieser sich sein eigenes Recht, die ärztliche Neubemessung vornehmen zu lassen, bereits bei der Ersterklärung über seine Leistungspflicht vorbehalten hat. Dem ist in der Literatur zunächst Kloth (jurisPR-VersR 4/2009 Anm. 5) beigetreten. Er hat diese Auffassung inzwischen allerdings aufgegeben (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., Teil G Rn 236) und sich der h.M. angeschlossen, die die materielle Richtigkeit der – infolge weiteren Zeitablaufs besser möglichen – Bestimmung des Invaliditätsgrades betont und es daher für unerheblich hält, von wem letztlich die Neubemessung initiiert wurde. … Für diese Ansicht sprechen zumindest dann die besseren Argumente, wenn – wie auf den hiesigen Altvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2008 gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG – die bis zum 31.12.2007 in Kraft gewesene Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes weiter anzuwenden ist.
Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Regelung über die Neubemessung lassen sich für den Fall, dass diese eine geringere als die bereits erbrachte Invaliditätsleistung ergibt, Einschränkungen des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs entnehmen. Ihr Zweck besteht demgegenüber erkennbar darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer alsbaldigen Auszahlung der Versicherungsleistung einerseits und der zutreffenden Ermittlung des Invaliditätsgrades andererseits zu schaffen, dessen Einschätzung zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unmittelbar nach dem Unfallereignis schwanken kann (zu § 188 VVG vgl. Begr. z. Regierungsentwurf eines VVG-Reformgesetzes, BT-Drucks 16/3945, S. 47, 109). Deshalb darf ein durchschnittlicher VN, dessen Verständnis für die Interpretation von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblich ist, bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges auch nicht ohne Weiteres annehmen, ein Neubemessungsverlangen könne für ihn keine nachteiligen Folgen haben. Dies gilt umso mehr, wenn er – wie hier der Bekl. – vor dessen Ausführung vom VR explizit auf mögliche Rückforderungsansprüche hingewiesen wurde. Als zumindest gleichberechtigte Auslegungsvariante verbleibt, dass zwischen dem Recht auf die Neubemessung und dem Anspruch aus der Neubemessung zu unterscheiden ist. Dann kann jeder Teil zwar davon absehen, sein Recht auf Neubemessung auszuüben und diese durchzuführen … , nach deren Vollzug aber hieraus resultierende Ansprüche des anderen Teils nicht mehr mit einer bloßen Abstandnahmeerklärung abwenden. Da nach dem hier noch anwendbaren alten Recht in Abschn. 9.4 AUB 2000 enthaltene Regelung, die nicht nur seitens des VR einen rechtzeitigen Vorbehalt erfordert, sondern auch für den VN eine Befristung der Rechtsausübung auf sechs Monate vorsieht, keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, ergibt sich ebenso wenig ein für den Letztgenannten günstigeres Verständnis, welches mit Blick auf § 305c Abs. 2 BGB Vorrang genießt. Selbst wenn das Neubemessungsrecht des Bekl. bereits verfristet...