Da im Falle einer Verfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis vorliegt mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden muss, muss besonders sorgsam überprüft werden, ob der Erlass eines Verfallsbescheides nicht verspätet war.
1. Verjährungsdauer
§ 31 Abs. 1 OWiG bestimmt, dass durch die Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen werden. Ohne dass der Verfall als Nebenfolge gesetzlich definiert wäre, soll der Verfall wie die Einziehung Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit sein. Bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr droht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gem. § 31 OWiG. Da es sich bei Bußgeldverfahren nach dem Fahrpersonalgesetz nicht um Verkehrsordnungswidrigkeiten i.S.v. § 31 Abs. 2 OWiG handelt, greift die kurze Verfolgungsverjährung gem. § 26 Abs. 3 StVG nicht. Vielmehr richtet sich die Verfolgungsverjährung nach dem abstrakt angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. § 8 Abs. 2 Fahrpersonalgesetz bestimmt, dass die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet wird. Hier beträgt die Frist bei vorsätzlichem Verhalten zwei Jahre (§ 31 Abs. 2 S. 2 OWiG) und bei fahrlässiger Begehungsweise ein Jahr (§ 17 Abs. 2 OWiG). Nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit darf kein Verfall mehr angeordnet werden. Dies wird auch einem Umkehrschluss aus § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG entnommen. Bei der Einziehung soll es ausnahmsweise der Anordnung nicht entgegenstehen, wenn die Ordnungswidrigkeit verjährt war.
2. Verjährungsbeginn
Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll. Die Beendigung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen.
3. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Die Unterbrechungshandlungen der Verfolgungsverjährung, die dazu führen, dass nach jeder Unterbrechung die Verjährung von neuem beginnt (§ 33 Abs. 3 S. 1 OWiG), sind in § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgelistet. § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG bestimmt, dass S. 1 der Vorschrift im selbstständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung entsprechend gilt und die Verjährung zur Durchführung des selbstständigen Verfahrens unterbrochen werden kann. Praxisrelevant sind bei Verfallsverfahren vor allem die Unterbrechungen der Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Anhörung/Vernehmung des Verfallsbeteiligten), Nr. 4 (Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung) und Nr. 9 (Erlass des Verfallsbescheides) OWiG.