StPO § 213
Leitsatz
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen die Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen nicht statthaft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird lediglich in den Fällen gemacht, in denen die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ermessensausübung gehört.
2. Gem. § 34 StPO sind Entscheidungen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Fehlen diese zur Gänze, kann ein Ausbleiben einer Ermessensausübung nicht ausgeschlossen werden.
LG Würzburg, Beschl. v. 16.3.2017 – 1 Qs 70/17
Sachverhalt
Das AG Würzburg bestimmte in dem Bußgeldverfahren Termin auf den 10.4.2017 um 9:50 Uhr. Der Betr. wurde von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Der Verteidiger, dessen Kanzlei in Delmenhorst liegt, beantragte 6 Wochen vor der Hauptverhandlung, den Termin entweder zu verlegen oder zeitlich an diesem Tage vorzuziehen. Er begründete dies damit, dass beabsichtigt sei, Untervollmacht zu erteilen. Derjenige Anwalt habe am 10.4.2017 um 10:00 Uhr einen Termin in einer Strafsache vor dem AG Würzburg wahrzunehmen. Das AG Würzburg teilte dem Verteidiger per Fax Folgendes mit: "Eine Verlegung ist nicht möglich. Der Termin kann im zur Verfügung stehenden Zeitfenster durchgeführt werden." Gegen diese Mitteilung legte der Verteidiger Beschwerde ein mit dem Antrag, den Verhandlungstermin zu verlegen. Das AG half der Beschwerde nicht ab. Das LG Würzburg hat die Entscheidung des AG und den Hauptverhandlungstermin aufgehoben
2 Aus den Gründen:
"II. Gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft (§ 305 Abs. 1 StPO). "
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird lediglich in den Fällen gemacht, in denen die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ermessensausübung gehört (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 213 Rn 8 m.w.N.). Dem Beschwerdegericht ist hierbei jedoch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit entzogen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).
Die nicht der prozessualen Form entsprechende und sprachlich spartanisch kurze Entscheidung des AG Würzburg lässt eine Ermessensausübung nicht in ausreichender Form erkennen. Eine Ermessensausübung setzt zumindest voraus, dass die Umstände und Argumente zweier unterschiedlicher Auffassungen genannt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ausführungen des AG lassen nicht erkennen, dass die Belange des Betr. an seiner Verteidigung überhaupt berücksichtigt wurden.
Die Kammer teilt die Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls insoweit, dass der Entscheidung des AG eine Ermessensausübung nicht zu entnehmen ist.
Gem. § 34 StPO sind Entscheidungen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Grund hierfür ist zum einen, dass Anfechtungsberechtigte in die Lage versetzt werden, eine sachgemäße Entscheidung über ihr weiteres prozessuales Vorgehen zu treffen, zum anderen soll dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Entscheidung ermöglicht werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 34 Rn 1). Beiden Aspekten wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
Die angegriffene Entscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und aus diesem Grunde aufzuheben.
Das Beschwerdegericht ist lediglich befugt, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung festzustellen, diese und den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Die erneute Terminierung bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 213 Rn 8 am Ende).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).“
Mitgeteilt von RA Uwe Hasselberg, Delmenhorst
zfs 6/2017, S. 352 - 353