" … Die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG Ludwigshafen am Rhein v. 6.12.2016 wird auf Kosten des Betr. als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betr. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO)."
Die Zuschrift der GenStA v. 9.3.2017 ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Funktionsweise des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat dem hier verwendeten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic am 23.6.2006 die Bauartzulassung zur Eichung erteilt (PTB-Zul. 18.11/06.01). Die Zulassung besitzt unveränderte Gültigkeit (Veröffentlichung der PTB “Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic‘, http://dx.doi.ora/10.7795/520.20161209B ).
Gegen die Zuverlässigkeit der Messungen des genannten Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes werden Zweifel geäußert, die in dem Beweisantrag aufgegriffen worden sind.
Der Messalgorithmus des Geräts soll in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertbildung, nicht der Zulassung der PTB entsprechen. In die 2. Neufassung der Zulassung v. 19.3.2010 sei folgender Satz aufgenommen worden: “Außerhalb des Messbereiches detektierte Objektpunkte werden bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt.‘ Tatsächlich sei es allerdings so, dass auch außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte in die Berechnungen der Geschwindigkeit mit einfließen und entgegen der Zulassung bei der Messwertbildung berücksichtigt werden. Die PTB behaupte zwar, dass die Messrichtigkeit des Gerätes dennoch unverändert gewährleistet bleibe; dies sei aber nicht belegt oder von der PTB geprüft worden. Es sei auch unbekannt, wie viele außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte in die Messwertbildung einflössen.
Mit der Zulassung eines Geschwindigkeitsmessgerätes erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insb. zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat. Soll der mögliche Fehler in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware strukturell angelegt sein und damit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten betreffen, steht diesem Vortrag grds. die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegen. Zunächst muss der die Zweifel begründende Vortrag deshalb ergeben, dass ein Phänomen vorliegt, das bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, bevor beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen müssen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.12.2014 – 2 Ss-Owi 1041/14, Rn 15, 16, 18, 21, juris).
Anhaltspunkte für eine konkrete Fehlmessung sind hier nicht vorgebracht worden. Behauptet wird lediglich, dass Gerät messe anders als es in der Zulassung beschrieben ist.
Insoweit ist schon fraglich, ob die geäußerten Zweifel überhaupt die technische Grundlage der Zulassung berühren.
Um einen Einblick in den Aufbau und die Funktionsweise des Gerätes zu ermöglichen, enthält der Zulassungsschein nämlich einen beschreibenden, allgemeinen Teil. Darin wird sowohl auf eine Angabe schützenswerter Details als auch auf eine umfassende Darlegung von Einzelaspekten verzichtet. Bei diesem Teil des Zulassungsscheins handelt es sich nicht um Anforderungen oder Vorgaben der PTB (PTB a.a.O.). Gehört die Angabe des Messbereiches zu diesem Teil, ist die behauptete Abweichung belanglos.
Der Messbereich von 50m bis 20m bezieht sich im Übrigen nach dem Verständnis der PTB allein auf die Position des Modellobjektes, welches die Messgerätesoftware zur Identifikation und Verfolgung von angemessenen Fahrzeugen bilden muss. Solange sich dieses Modellobjekt im Messbereich befindet, dürfen Rohmessdaten unabhängig von ihren Ortskoordinaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden. Je nach konkret vorliegender Fahrzeugkontur und Verkehrssituation kann ...