Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung besteht auch bei vorsätzlicher Tötung der versicherten Person durch den Anspruchsinhaber, wenn er beweist, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.10.2016 – 5 U 31/16

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